Zyto-Zuschläge haben Bestand |
Cornelia Dölger |
21.08.2025 13:56 Uhr |
Dass Apotheken für die Zytostatika-Zubereitung seit 2022 mehr Geld bekommen, wollte der GKV-SV angreifen. / © picture alliance / Rolf Vennenbernd/dpa
Der Streit fußt auf einem Schiedsspruch aus dem Jahr 2022. Im Oktober jenes Jahres war entschieden worden, dass Apotheker, die Zytostatika herstellen, als Arbeitsvergütung dafür künftig einheitlich 100 Euro erhalten. Die Erhöhung umfasst die Herstellung parenteraler Zubereitungen mit Zytostatika, monoklonalen Antikörpern sowie Calcium- und Natriumfolinat.
Damit war die vorherige, seit 2014 geltende Regelung (Zuschläge zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten) hinfällig und der Streit programmiert – die aus der Erhöhung entstehenden Mehrkosten von jährlich rund 400 Millionen Euro sind von den gesetzlichen Kassen zu tragen. Diese ließen ihrerseits schnell durchblicken, dass sie deutlich niedrigere Preise für angemessener halten.
Zugrunde legte der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) seinerzeit ein im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstelltes Gutachten, nach dem ein Arbeitspreis von 31 Euro beziehungsweise 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit angemessen sei. Gegen den Schiedsspruch, der die höheren Preise festsetzte, klagte der GKV-SV und verlangte eine Absenkung der Zuschläge.
Ohne Erfolg, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg heute mitteilte. Die Klage des GKV-SV wurde abgewiesen; der den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag sei rechtmäßig. Ohnehin hatte die Klage keine aufschiebende Wirkung, sodass die neuen Preise schon seit dem 17. Oktober 2022 gelten. Dass sie auch weiterhin Bestand haben, machte das Gericht heute deutlich. Laut Mitteilung hat die Schiedsstelle den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Zwar sehe die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) deutlich geringere Zuschläge für parenterale Lösungen vor, als von der Schiedsstelle seinerzeit festgelegt wurden, räumt der 16. Senat des LSG ein. In § 5 Absatz 6 AMPreisV heißt es: »Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für (1.) zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro, (2.) Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,…(6.) Calciumfolinatlösungen 51 Euro.«
Die AMPreisV bilde aber keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen beziehungsweise deren Festsetzung durch einen Schiedsspruch, meint das Gericht. Vielmehr sei sie lediglich eine »Auffangregelung«. Gemeint ist eine Art »Notlösung«, also eine Bestimmung, die einspringt, wenn keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung greift.