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Geänderte Hilfstaxe

Zyto-Apotheker vermissen Erhöhung der Arbeitspreise

Mit der geänderten Hilfstaxe wurden die Preise für die Herstellung von Zytostatika neu geregelt. Dem Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) gehen die Neuregelungen nicht weit genug.
Ev Tebroke
03.03.2020  15:44 Uhr
Zyto-Apotheker vermissen Erhöhung der Arbeitspreise

Der VZA zeigt sich grundsätzlich erfreut darüber, dass es nun eine Vereinbarung zwischen Kassen und Apothekern zur Preisbildung bei Zytostatika gibt. Die zum 1. März in Kraft getretenen neuen Regeln enthalten einige Punkte auf die die herstellenden Apotheken lange gewartet haben. Mit den vereinbarten Neuregelungen hätten die Vertragsparteien manche für die Apotheker ungünstige Inhalte des Schiedsspruchs vom Januar 2018 korrigiert, betont VZA-Präsident Klaus Peterseim auf Anfrage der PZ. So begrüßt der Verband etwa die Streichung des 1,6 prozentigen Auffangabschlags sowie die Senkung einiger Abschläge. Auch die Neufassung der Kündigungsregeln der Vertragsparteien bewertet VZA-Präsident Klaus Peterseim positiv. Großer Kritikpunkt ist für ihn aber, dass eine der wichtigsten Forderungen des VZA, sprich die Erhöhung der Arbeitspreise für die Herstellung parenteraler Lösungen, keine Berücksichtigung fand. 

Künftig könnten die Apotheker die Arbeitspreise zwar nun gesondert kündigen und so eventuell im Zuge eines Schiedsstellenentscheids eine Erhöhung erreichen. »In der jetzt geltenden Hilfstaxe konnte jedoch noch immer keine Erhöhung der Arbeitspreise erzielt werden«, kritisiert der VZA-Präsident. Der Verband fordert schon seit einiger Zeit eine deutliche Anhebung der Arbeitspreise und zwar auf einheitlich 130 Euro. Derzeit können die Apotheker für die Herstellung zytostatikahaltiger parenteraler Lösungen 81 Euro beziehungsweise für Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 Euro pro applikationsfertiger Einheit berechnen. 

Der Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die sogenannte Hilfstaxe, ist seit Jahren immer wieder Streitpunkt zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV), der auch die Interessen des VZA in den Verhandlungen vertritt. Über die Preisbildung für parenterale Lösungen, die in der Anlage 3 geregelt ist, entschied zuletzt die Schiedsstelle. Der Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 enthielt für die Apotheker jedoch unhaltbare Regelungen, sodass der DAV dagegen klagte und Teile der Anlage 3 kündigte. Vor allem die rückwirkende Festsetzung der Preisregelungen stand in der Kritik. Auch sah der DAV die festgelegten Preisabschläge als viel zu hoch an. Letztlich einigten sich die Vertragspartner in einem Vergleich darauf, auf die Rückwirkung zu verzichten. 

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