Wo die meisten Fälschungen auftauchen |
Jennifer Evans |
07.08.2024 18:00 Uhr |
Für Fälschung kursieren in Europa viele unterschiedliche Begriffe, die im Prinzip dasselbe meinen. Sie reichen von Counterfeit und Falsified über Fake bis hin zu Fraudulent. Auch die Definitionen für Fälschungen variieren. So meint die Weltgesundheitsorganisation – WHO damit »absichtlich und betrügerisch falsch gekennzeichnete Arzneimittel in Bezug auf Identität und/oder Herkunft«. Demzufolge kann es sich dabei sowohl um Markenprodukte als auch Generika handeln, die richtige oder falsche Inhaltsstoffe, keine oder inkorrekte Mengen an Wirkstoffen enthalten.
Bei der EU versteht man unter Fälschung generell jedes Arzneimittel, bei dem entweder die Identität, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung, der Namen oder die Zusammensetzung in Bezug auf jegliche Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und der Stärke dieser Bestandteile, in betrügerischer Absicht gefälscht ist. Weiterhin erstreckt sich die europäische Auslegung auf den Hersteller, das Herstellungs- beziehungsweise Herkunftsland, den Inhaber, die Genehmigung für das Inverkehrbringen sowie etwaige Aufzeichnungen, die in Zusammenhang mit den Vertriebswegen stehen. Nicht Teil der EU-Begriffsbestimmung sind unbeabsichtigte Qualitätsmängel sowie Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums.
Deutlich kürzer fasst sich die US-amerikanische Arzneimittelbehörde Food and Drug Administration (FDA). Fälschungen umfassen bei ihr Arzneimittel, die »in betrügerischer Absicht in Bezug auf ihre Identität, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung, oder ihre Herkunft falsch dargestellt werden.«
Ähnlich kompakt beschreibt die Internationale Kriminalpolizeiorganisation (INTERPOL) Fälschung als illegale Arzneimittel, die oft falsche Mengen an Wirkstoffen (zu wenig, zu viel oder gar keine) enthalten. In anderen Fällen könne es Arzneimittel betreffen, die gestohlen, falsch gelagert oder etikettiert sind oder deren Verfallsdatum abgelaufen ist.
Geläufiger dürften den Apothekerinnen und Apothekern dagegen die entsprechenden Ausführungen im Arzneimittelgesetz (AMG) § 4, Abs. 40 sein. Darin sind gefälschte Arzneimittel als solche definiert, die mit falschen Angaben über ihre Identität, ihre Herkunft oder ihre Zulassung versehen sind.