»Wir brauchen unsere Struktur« |
Annette Rößler |
07.11.2024 16:18 Uhr |
Eine längere Diskussion löste der Ad-hoc-Antrag von Dr. Matthias Schneider aus Dillingen aus. Dieser bezog sich ebenfalls auf einen Ad-hoc-Antrag, aber einen beim Deutschen Apothekertag (DAT) 2024 in München. Dort hatten mehrere Delegierte gefordert, die beschlossenen Satzungsänderungen der ABDA in bestimmten Punkten zu revidieren, die die Rolle der Hauptversammlung betreffen.
Die entscheidenden Paragrafen der ABDA-Satzung sind hier § 2, der die Hauptversammlung als ein Organ der ABDA nennt, und § 4 Absatz 2, der bislang lautete: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 2 gegeben ist.« Durch die Satzungsänderung verliert die Hauptversammlung ihren Status als Organ der ABDA und § 4 Absatz 2 wird geändert in: »Beschlüsse der Hauptversammlung sind bei den jeweiligen Entscheidungsfindungen der Organe der Bundesebene sachgerecht zu berücksichtigen.«
Kritiker dieser Änderung fürchten eine Entmachtung der Hauptversammlung und forderten daher in dem Ad-hoc-Antrag beim DAT die ABDA-Mitgliederversammlung auf, dies zu revidieren. Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen. In Schneiders Antrag, der nun bei der BLAK-Delegiertenversammlung gestellt wurde, wird der Kammervorstand aufgefordert, in der ABDA-Mitgliederversammlung den DAT-Beschluss umzusetzen. »Wir delegitimieren uns selbst, wenn die Hauptversammlung kein Organ der ABDA mehr ist und ihre Beschlüsse nicht mehr bindend sind«, begründete Schneider seinen Antrag unter Applaus.
Benkert und auch Dr. Hans-Peter Hubmann, der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), erklärten den Delegierten die Position der ABDA zu dieser Frage. »Der Umstand, dass die Hauptversammlung nicht mehr ein Organ der ABDA ist, ist praktisch ohne jede Relevanz«, so Benkert. Viel wichtiger sei, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung für die berufspolitische Arbeit der ABDA wegweisend seien – und weiterhin blieben. Dies sei der Fall: »Kein Antrag des DAT bleibt unberücksichtigt, wir müssen sie alle behandeln.«
Tatsächlich hätten die Entscheidungen der Hauptversammlung nach der Satzungsänderung sogar mehr politisches Gewicht als zuvor, da sie häufig Bereiche beträfen, für die die Mitgliederversammlung zuständig sei – und damit laut bisheriger Satzung eigentlich hinfällig wären. Für die politische Arbeit im schnellebigen Berlin sei es aber nicht praktikabel, wenn die Beschlüsse der Hauptversammlung für ein Jahr bindend seien. »Es muss eine gewissen Entscheidungsfreiheit geben«, sagte Benkert.
Hubmann ergänzte, dass vonseiten der ABDA kein Interesse daran bestehe, die Hauptversammlung zu entmachten. »Im Gegenteil, es ist das zentrale Gremium der politischen Willensbildung.« Da die ABDA ein eingetragener Verein ist, sei es allerdings bereits heute so, dass die Mitgliederversammlung aus juristischer Sicht der Hauptversammlung übergeordnet sei, weil sie das beschlussfassende Gremium sei. »Nach der alten Rechtslage war teilweise eine Bindungswirkung gegeben, die politisch wirklichkeitsfern war. In den Augen unserer Juristen und auch in meinen ist die Änderung eine Stärkung der Hauptversammlung und keine Schwächung«, sagte der DAV-Vorsitzende.
Sowohl Hubmann als auch Benkert räumten jedoch ein, dass die Hintergründe der Satzungsänderung dem Berufsstand gegenüber »nicht glücklich« kommuniziert worden seien. Letztlich überzeugten die beiden Entscheidungsträger aber offenbar die Delegierten mit ihren Ausführungen, denn der Ad-hoc-Antrag von Schneider wurde schließlich mit knapper Mehrheit abgelehnt.