Willkommens-Bonus als Anreiz? |
Die Zahlung eines finanziellen Anreizes kann im Konkurrenzkampf um Mitarbeiter nützen. / © GettyImages/peopleImages
Beim Konkurrenzkampf um die besten Mitarbeiter, bieten finanzielle Anreize eine relativ einfach umzusetzende Möglichkeit, um sich von mitkonkurrierenden Apothekenbetrieben abzuheben. Die Vielzahl an, auch teilweise steuerlich begünstigten, Benefits und Prämierungen wächst mehr und mehr. Nur selten bleibt es bei dem reinen Bruttomonatsgehalt. Eine Möglichkeit, um den Arbeitgeberwechsel schmackhaft zu machen, kann auch die Honorierung der Vertragsunterzeichnung sein, der sogenannte »Willkommens-Bonus«.
Ob »Signing-Bonus«, »Unterzeichnungsbonus« oder »Antrittsprämie«, der Willkommens-Bonus, hat viele Namen. Er ist ein dem Arbeitnehmer einmalig gewährter Bonus, welcher den Einstieg in ein Unternehmen honorieren soll. Zweck der Zahlung ist die Prämierung der Vertragsunterzeichnung beziehungsweise des Antritts in dem Unternehmen, insbesondere in starken Wettbewerbsbranchen, in denen es besonders schwierig ist, gut ausgebildetes Personal zu finden.
Nicht nur, dass Unternehmen sich mit der Gewährung von Willkommens-Boni Aufmerksamkeit auf dem Arbeitsmarkt verschaffen, derzeit heben sie sich in der Apothekenbranche auch von Mitbewerbern ab, da diese Prämierung sich noch nicht als Standard etabliert hat.
Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, die explizit Willkommens-Boni vorsieht, gibt es im deutschen Recht auf gesetzlicher Ebene nicht. Auch die Apothekentarifverträge kennen keine dahingehenden Vorschriften. Insofern obliegt es individuell den Arbeitsvertragsparteien, entsprechende Regelungen auf arbeitsvertraglicher Ebene zu vereinbaren.
Auch was die Auszahlung betrifft, gibt es keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben. In der Regel erfolgt sie mit den ersten Arbeitstagen, also dem Eintritt in das Unternehmen. Doch auch hier obliegt es den Arbeitsvertragsparteien, eine entsprechende Regelung vorab zu verhandeln. Gleiches gilt für die Höhe der Zahlung selbst. Grundsätzlich gilt allerdings, dass keine besonderen steuerlichen Vorteile hierfür gewährt werden.