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Fachkräftemangel

Willkommens-Bonus als Anreiz?

Eine Möglichkeit, um einen Arbeitgeberwechsel schmackhaft zu machen, kann die monetäre Honorierung der Vertragsunterzeichnung sein, der sogenannte »Willkommens-Bonus«. Scheidet die neue Arbeitskraft aber vorzeitig aus, ist sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Jasmin Herbst
07.10.2024  10:30 Uhr

Beim Konkurrenzkampf um die besten Mitarbeiter, bieten finanzielle Anreize eine relativ einfach umzusetzende Möglichkeit, um sich von mitkonkurrierenden Apothekenbetrieben abzuheben. Die Vielzahl an, auch teilweise steuerlich begünstigten, Benefits und Prämierungen wächst mehr und mehr. Nur selten bleibt es bei dem reinen Bruttomonatsgehalt. Eine Möglichkeit, um den Arbeitgeberwechsel schmackhaft zu machen, kann auch die Honorierung der Vertragsunterzeichnung sein, der sogenannte »Willkommens-Bonus«.

Ob »Signing-Bonus«, »Unterzeichnungsbonus« oder »Antrittsprämie«, der Willkommens-Bonus, hat viele Namen. Er ist ein dem Arbeitnehmer einmalig gewährter Bonus, welcher den Einstieg in ein Unternehmen honorieren soll. Zweck der Zahlung ist die Prämierung der Vertragsunterzeichnung beziehungsweise des Antritts in dem Unternehmen, insbesondere in starken Wettbewerbsbranchen, in denen es besonders schwierig ist, gut ausgebildetes Personal zu finden.

Mehr Aufmerksamkeit am Arbeitsmarkt

Nicht nur, dass Unternehmen sich mit der Gewährung von Willkommens-Boni Aufmerksamkeit auf dem Arbeitsmarkt verschaffen, derzeit heben sie sich in der Apothekenbranche auch von Mitbewerbern ab, da diese Prämierung sich noch nicht als Standard etabliert hat.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, die explizit Willkommens-Boni vorsieht, gibt es im deutschen Recht auf gesetzlicher Ebene nicht. Auch die Apothekentarifverträge kennen keine dahingehenden Vorschriften. Insofern obliegt es individuell den Arbeitsvertragsparteien, entsprechende Regelungen auf arbeitsvertraglicher Ebene zu vereinbaren.

Auch was die Auszahlung betrifft, gibt es keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben. In der Regel erfolgt sie mit den ersten Arbeitstagen, also dem Eintritt in das Unternehmen. Doch auch hier obliegt es den Arbeitsvertragsparteien, eine entsprechende Regelung vorab zu verhandeln. Gleiches gilt für die Höhe der Zahlung selbst. Grundsätzlich gilt allerdings, dass keine besonderen steuerlichen Vorteile hierfür gewährt werden.

Rückzahlungsklausel zwar denkbar aber unüblich

Da der Bonus in seiner Bedeutung eine Bestärkung zum Wechselentschluss darstellt, wäre die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel zwar denkbar, allerdings eher unüblich. Vielmehr soll der Bonus einem Vertrauensvorschuss gleichkommen, der von Seiten des Arbeitgebers durch die bedingungslose Zahlung gewährt wird. Eine Bedingung, der Vorbehalt etwa einer Rückzahlung, stünde diesem Zweck gerade entgegen.

In Betracht kommt insofern eher, den vereinbarten Bonus in seiner Auszahlung zu splitten: Der hälftige Anteil könnte zu Beginn der Beschäftigung, die weitere Hälfte nach Absolvieren der Probezeit gezahlt werden.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

 

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