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Fachkräftemangel
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Willkommens-Bonus als Anreiz?

Eine Möglichkeit, um einen Arbeitgeberwechsel schmackhaft zu machen, kann die monetäre Honorierung der Vertragsunterzeichnung sein, der sogenannte »Willkommens-Bonus«. Scheidet die neue Arbeitskraft aber vorzeitig aus, ist sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 07.10.2024  10:30 Uhr
Rückzahlungsklausel zwar denkbar aber unüblich

Rückzahlungsklausel zwar denkbar aber unüblich

Da der Bonus in seiner Bedeutung eine Bestärkung zum Wechselentschluss darstellt, wäre die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel zwar denkbar, allerdings eher unüblich. Vielmehr soll der Bonus einem Vertrauensvorschuss gleichkommen, der von Seiten des Arbeitgebers durch die bedingungslose Zahlung gewährt wird. Eine Bedingung, der Vorbehalt etwa einer Rückzahlung, stünde diesem Zweck gerade entgegen.

In Betracht kommt insofern eher, den vereinbarten Bonus in seiner Auszahlung zu splitten: Der hälftige Anteil könnte zu Beginn der Beschäftigung, die weitere Hälfte nach Absolvieren der Probezeit gezahlt werden.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

 

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