Willkommens-Bonus als Anreiz? |
Da der Bonus in seiner Bedeutung eine Bestärkung zum Wechselentschluss darstellt, wäre die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel zwar denkbar, allerdings eher unüblich. Vielmehr soll der Bonus einem Vertrauensvorschuss gleichkommen, der von Seiten des Arbeitgebers durch die bedingungslose Zahlung gewährt wird. Eine Bedingung, der Vorbehalt etwa einer Rückzahlung, stünde diesem Zweck gerade entgegen.
In Betracht kommt insofern eher, den vereinbarten Bonus in seiner Auszahlung zu splitten: Der hälftige Anteil könnte zu Beginn der Beschäftigung, die weitere Hälfte nach Absolvieren der Probezeit gezahlt werden.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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