Wie läuft es mit den Rezept-Hash-Codes? |
Ev Tebroke |
11.08.2021 18:00 Uhr |
Neben dem Hash-Wert, den das Apothekenpersonal aktiv auf das Rezept aufdrucken muss, werden über die Software diese detaillierten Zusatzdaten gleichzeitig elektronisch als sogenannte Z-Daten an die Abrechnungszentren übermittelt. Hash-Wert und Z-Daten korrelieren und referenzieren also aufeinander.
Die Umsetzung dieser Vorgabe hat den Softwarehäusern offensichtlich einige Probleme bereitet. Dem Vernehmen nach hatten sich zahlreiche Landesapothekerverbände beim DAV über eine unzureichende Umsetzung beschwert. Stand 6. August hatten nach Experteneinschätzung etwa 80 Prozent der Softwareanbieter die Anforderung in ihrer Apothekensoftware komplett oder teilweise umgesetzt, rund 20 Prozent noch nicht. Die Softwarehäuser sind nach Angaben des DAV bereits vor über einem Jahr über die anstehenden Änderungen informiert worden. Seitens der Software-Anbieter spricht man hingegen von extrem wenig Umsetzungszeit, da die maßgebliche TA erst kürzlich veröffentlicht wurde. Offensichtlich war die Anpassung der Software sehr aufwendig.
»Die primäre Anforderung besteht in der Erfassung und Übermittlung von Detaildaten«, erläutert etwa Software-Anbieter CGM Lauer gegenüber der PZ. Darauf fußend müsste zudem ein die übermittelten Detaildaten repräsentierender Hash-Code auf das Rezept gedruckt werden. Lauer hat für die Cannabis-Rezepturen nach eigenen Angaben seit dem 19. Juli entsprechende Lösungen bereitgestellt. »Darüber hinaus arbeitet CGM Lauer an einer Lösung für die Rezepte zur Drogensubstitutionstherapie.« Eine um dieses Feature erweiterte Programmversion laufe momentan schon in den ersten Apotheken im Piloteinsatz. Man plane, den Pilotentest zeitnah abzuschließen und gehe davon aus, dass auch diese erweiterte Programmversion im Laufe dieser Woche an alle Winapo-Kunden ausgerollt werden kann.
Für die Cannabis-Rezepturen ist die Datenlieferung seit 1. Juli verpflichtend. Theoretisch können Apotheken, die die entsprechenden Daten zur Abrechnung nicht liefern, Retaxierungen seitens der Kassen drohen. Es gebe keine Friedenspflicht, heißt es seitens des DAV. Bislang hätten sich die Kassen aber kulant gezeigt und gegebenenfalls die Abrechnungen zurückgegeben mit dem Hinweis, dass Datenelemente fehlten.
Wann Hash-Code und Z-Daten auch für weitere Rezepturen verpflichtend werden, bleibt abzuwarten. Für Rezepturen nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) könnte es frühestens ab 1. Januar 2022 soweit sein, dasselbe gilt für Substitutionsarzneimittel (Rezepturen nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe). Hierzu würden die Vertragspartner, sprich der GKV-Spitzenverband und der DAV aber erst noch konkrete Verhandlungen führen müssen, heißt es seitens des DAV. Die TA1 sieht für diese Rezepturen bis zum 31.12. 2021 lediglich eine freiwillige Datenlieferung vor.