Wie läuft es mit den Rezept-Hash-Codes? |
| Ev Tebroke |
| 11.08.2021 18:00 Uhr |
Seit dem 1. Juli 2021 müssen zur Abrechnung von Cannabis-Rezepturen elektronische Zusatzdaten an die Krankenkassen übermittelt werden, diese geben etwa Aufschluss über die exakte Menge und den gemäß Hilfstaxe geltenden Preis des verwendeten Bestandteils. / Foto: imago/epd
Bei parenteralen Zubereitungen waren sie schon länger erforderlich, seit dem 1. Juli müssen auch Verordnungen für Cannabis-Rezepturen sogenannte Hash-Codes enthalten. Darauf haben sich Kassen und Apotheken im vergangenen Jahr vertraglich geeinigt. Ziel ist es, die Abrechnung transparent und differenzierter zu machen. Auch für die Abrechnung von Fertigarzneimittel-Einzeldosen zur Drogensubstitutionstherapie sind die Detaildaten zu übermitteln, die in besagten Hash-Codes dargestellt sind. Diese 40-stelligen Zahlenreihen, auch Hash-Wert genannt, verknüpfen das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten. Sie dienen dazu, bei der Abrechnung von Rezepturen eine genauere Datengrundlage zu haben, indem sie Angaben zu den eingesetzten Packungen, Rezepturbestandteilen, Mengen und dergleichen liefern. Damit ist nun etwa auch die Abrechnung von Anbrüchen bei der Rezepturerstellung möglich.
Auf dieses Prozedere hatten sich die Spitzengremien von Krankenkassen und Apothekern unter anderem im April 2020 mit einer neuen Anlage 10 zur Hilfstaxe verständigt, die die Preisbildung bei Cannabis-Rezepturen regelt. Nachdem seit 2017 die Verordnung von medizinischem Cannabis auf Kassenrezept erlaubt ist, hatten sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) lange schwergetan, eine einvernehmliche Preisfindungsgrundlage für die Erstellung entsprechender Rezepturen zu finden. Schließlich hatte der Gesetzgeber die Vertragspartner im August 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verpflichtet, bis zum 28. Februar 2020 einen Konsens zu finden. Im April war es dann tatsächlich soweit. Die exakten Umsetzungsvorgaben zur entsprechenden Hilfstaxenregelung wiederum sind in der geänderten Technischen Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zu finden, die am 31. Mai 2021 veröffentlicht wurde.
Neben dem Hash-Wert, den das Apothekenpersonal aktiv auf das Rezept aufdrucken muss, werden über die Software diese detaillierten Zusatzdaten gleichzeitig elektronisch als sogenannte Z-Daten an die Abrechnungszentren übermittelt. Hash-Wert und Z-Daten korrelieren und referenzieren also aufeinander.
Die Umsetzung dieser Vorgabe hat den Softwarehäusern offensichtlich einige Probleme bereitet. Dem Vernehmen nach hatten sich zahlreiche Landesapothekerverbände beim DAV über eine unzureichende Umsetzung beschwert. Stand 6. August hatten nach Experteneinschätzung etwa 80 Prozent der Softwareanbieter die Anforderung in ihrer Apothekensoftware komplett oder teilweise umgesetzt, rund 20 Prozent noch nicht. Die Softwarehäuser sind nach Angaben des DAV bereits vor über einem Jahr über die anstehenden Änderungen informiert worden. Seitens der Software-Anbieter spricht man hingegen von extrem wenig Umsetzungszeit, da die maßgebliche TA erst kürzlich veröffentlicht wurde. Offensichtlich war die Anpassung der Software sehr aufwendig.
»Die primäre Anforderung besteht in der Erfassung und Übermittlung von Detaildaten«, erläutert etwa Software-Anbieter CGM Lauer gegenüber der PZ. Darauf fußend müsste zudem ein die übermittelten Detaildaten repräsentierender Hash-Code auf das Rezept gedruckt werden. Lauer hat für die Cannabis-Rezepturen nach eigenen Angaben seit dem 19. Juli entsprechende Lösungen bereitgestellt. »Darüber hinaus arbeitet CGM Lauer an einer Lösung für die Rezepte zur Drogensubstitutionstherapie.« Eine um dieses Feature erweiterte Programmversion laufe momentan schon in den ersten Apotheken im Piloteinsatz. Man plane, den Pilotentest zeitnah abzuschließen und gehe davon aus, dass auch diese erweiterte Programmversion im Laufe dieser Woche an alle Winapo-Kunden ausgerollt werden kann.
Für die Cannabis-Rezepturen ist die Datenlieferung seit 1. Juli verpflichtend. Theoretisch können Apotheken, die die entsprechenden Daten zur Abrechnung nicht liefern, Retaxierungen seitens der Kassen drohen. Es gebe keine Friedenspflicht, heißt es seitens des DAV. Bislang hätten sich die Kassen aber kulant gezeigt und gegebenenfalls die Abrechnungen zurückgegeben mit dem Hinweis, dass Datenelemente fehlten.
Wann Hash-Code und Z-Daten auch für weitere Rezepturen verpflichtend werden, bleibt abzuwarten. Für Rezepturen nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) könnte es frühestens ab 1. Januar 2022 soweit sein, dasselbe gilt für Substitutionsarzneimittel (Rezepturen nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe). Hierzu würden die Vertragspartner, sprich der GKV-Spitzenverband und der DAV aber erst noch konkrete Verhandlungen führen müssen, heißt es seitens des DAV. Die TA1 sieht für diese Rezepturen bis zum 31.12. 2021 lediglich eine freiwillige Datenlieferung vor.