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Masken für ALG-II-Empfänger
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Wie können Apotheken gefälschte Masken-Briefe erkennen?

Auch Arbeitssuchende haben nun Anspruch auf je zehn FFP2-Masken aus der Apotheke. Im Gegensatz zu den Masken-Voucher für Risikopatienten müssen die Krankenkassen die Berechtigungsschreiben für ALG-II-Empfänger selbst produzieren. Einige Apotheker beschweren sich über deutliche Unterschiede bei den Masken-Briefen der Kassen, so dass ein Fälschungsverdacht aufkommt. Das BMG gibt den Apothekern einen vermeintlichen Verifizierungstipp.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 19.02.2021  15:30 Uhr

Mit der Erneuerung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) per Verordnung festgelegt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) neben Risikopatienten ebenfalls kostenlos Atemschutzmasken erhalten sollen. Das betrifft hierzulande rund 5 Millionen Menschen, die sich bis zum 6. März 2021 einmalig zehn Masken aus der Apotheke holen können, wenn sie dafür ein Informationsschreiben ihrer Krankenkasse vorlegen.

Den Druck der Masken-Voucher für Risikopatienten hatte die Bundesdruckerei für die Krankenkassen übernommen. Durch die spezielle Bedruckung inklusive Wasserzeichen sind die Voucher einerseits recht fälschungssicher, andererseits hat die Prozedur länger als geplant gedauert, so dass sich die Versendung der Berechtigungsscheine verzögerte. Wahrscheinlich lag es an dieser Verzögerung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bei den Berechtigungsschreiben für die ALG-II-Empfänger jetzt auf die Bundesdruckerei verzichtet. Vielmehr hat die Bundesregierung den Kassen eine Druckvorlage (siehe Abbildung unten) zur Verfügung gestellt, die sie mit den Daten ihrer versicherten ALG-II-Empfänger anreichern und dann selbst drucken sollen.

Teils deutliche formale Unterschiede

In dieser Woche sind die ersten dieser Berechtigungsbriefe in den Apotheken gelandet. Klar ist: Laut Verordnung dürfen die Apotheker die Masken nur ausgeben, wenn sie das originale Informationsschreiben vom Kunden bekommen und dessen Identität mit einem Ausweis abgleichen. Trotzdem haben einige Apotheker in den vergangenen Tagen verwirrt reagiert, als sie die ersten Schreiben in den Händen hielten. Denn obwohl die Bundesregierung den Kassen eine einheitliche Druckvorlage zur Verfügung stellte, unterscheiden sich die Briefe teils deutlich. In manchen Fällen ist das Datum an verschiedenen Stellen aufgedruckt, unterschiedliche Schriftarten wurden verwendet oder der blaue Kasten in der rechten oberen Ecke des Briefes ist nicht immer an der gleichen Stelle positioniert. (siehe Titelfoto)

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Apotheker mögliche Fälschungen der Berechtigungsbriefe erkennen können. Natürlich sollten die Apotheker zunächst die ihnen vorliegenden Schreiben mit der Druckvorlage abgleichen, die sie über ihren Verband erhalten haben. Auch die PZ hat die Vorlage in ihrer aktuellen Ausgabe im Service-Teil abgedruckt.

BMG: Apotheker sollen Farben überprüfen

Auf Nachfrage der PZ beim BMG erklärte eine Ministeriumssprecherin zunächst, dass die Druckvorlage gemeinsam von den Ministerien für Arbeit und Gesundheit erstellt worden sei. »Es gibt daher Abweichungen zu dem ersten Schreiben mit dem Briefkopf der Bundesregierung.« In jedem Fall seien die Druckvorlagen an die Kassen und die PKV-Unternehmen gegangen, die dann den Druck selbst übernommen haben. Um die Echtheit der Briefe zu prüfen, schlägt das BMG den Apothekenteams vor:  »Die Apotheken können die Schreiben auf die farbliche Gestaltung prüfen.« Worauf sie dabei allerdings genau achten sollen, verrät das Ministerium nicht. 

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