Wie geht man am besten vor? |
Daniela Hüttemann |
20.07.2022 14:00 Uhr |
Um abrechnen zu können, muss der Patient den Erhalt der Dienstleistung quittieren. Was aber, wenn er dies verweigert oder nicht zum Abschlussgespräch erscheint? Auch dann darf abgerechnet werden, erläuterte Rüdinger, allerdings sei glaubhaft zu machen und zu dokumentieren, dass man versucht habe, den Patienten zu erreichen.
Für die Abrechnung wird der entsprechende Vordruck verwendet, der beim NNF erhältlich ist. Wenn er fertig bedruckt ist, kann er gemeinsam mit den belieferten Arzneimittelrezepten an das Apothekenrechenzentrum übergeben werden. Rüdinger bedauerte, dass nicht von Anfang an auch eine digitale Abrechnung möglich ist. Im Moment lägen hier die Prioritäten der Softwarehäuser beim E-Rezept.
Unklar sei noch, wer das Abrechnungsformular zu unterschreiben habe. Bei der Medikationsberatung oder pharmazeutischen Betreuung sei dies der durchführende Apotheker. Bei der Blutdruckmessung und Inhalativa-Schulung sei noch unklar, ob hier die Unterschrift der durchführenden Person ausreiche, wenn diese nicht approbiert ist. Zur Sicherheit könnte wie bei Arzneimittelrezepten ein Approbierter gegenzeichnen. Ebenfalls unklar sei noch, wie lange die Unterlagen aufzubewahren sind (ob drei oder fünf Jahre).
Bestimmte Dienstleistungen dürfen auch kombiniert werden, zum Beispiel kann einem Polymedikations-Patienten mit Bluthochdruck auch die Blutdruckkontrolle angeboten werden oder analog einem Asthma-Patienten mit Polymedikation die Inhalator-Schulung. Allerdings darf bei der pharmazeutischen Betreuung unter Zytoralia- oder Immunsuppressiva-Therapie nicht noch die Polymedikations-Beratung extra angeboten werden. Auch wenn Platz für drei Dienstleistungen auf dem Abrechnungsformular für einen Patienten ist, braucht es für jede erbrachte Dienstleistung ein eigenes Abrechnungsformular. Auf dem Abrechnungsformular ist nur die Sonder-PZN einzutragen, nicht der von der Schiedsstelle festgesetzte Preis.
Zum Thema Zeitmanagement rieten Rüdinger und Kemmritz, mit den Patienten Termine für die »ruhigeren« Tageszeiten zu vereinbaren (soweit es sie noch gebe). Da das neue Angebot noch kaum bekannt sei, sollten Apotheken es auf ihrer Homepage und Social-Media-Kanälen bewerben sowie das Kampagnen-Material nutzen. Im August werden der PZ Plakate zu Polymedikation, Bluthochdruck und Inhalativa beiliegen, zudem wird die ABDA Außenwerbung schalten, um die Nachfrage zu erhöhen.
Kemmritz und Rüdinger ermutigten die Apotheken mitzumachen, zum Wohle der Patienten, um eine neue Form der Honorierung zu etablieren und nicht zuletzt für mehr Freude im Berufsalltag. Da der Fonds noch voll sei, müsse im Moment auch nicht gefürchtet werden, dass die Honorierung der erbrachten Leistungen gekürzt werden.
Zudem gelte: Auch wenn alle GKV- und auch PKV-Versicherten nun Anspruch auf die pharmazeutischen Leistungen haben, sofern sie die Kriterien erfüllen, bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass alle Apotheken alle fünf Dienstleistungen anbieten müssen. Wer sie anbieten möchten, muss dem Rahmenvertrag mit den Krankenkassen beigetreten sein.