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Verordnung
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Wie Apotheken ab sofort Energie sparen müssen

Am heutigen 1. September ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft getreten. Die PZ informiert darüber, welche Energiesparvorgaben in den nächsten sechs Monaten für Apotheken gelten.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 01.09.2022  13:30 Uhr

Ladentür

Ladentüren von beheizten Geschäftsräumen müssen der Verordnung zufolge geschlossen bleiben – auch das betrifft die Apotheken. »Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt«, ist der Verordnung zufolge untersagt.

Raumtemperatur in Arbeitsräumen

Apothekeninhaber haben die Möglichkeit, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen zu senken. Der Verordnung zufolge genügt eine Temperatur von 19 Grad Celsius, wenn leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei körperlich leichter Tätigkeit, die überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübt wird, kann die Temperatur auf 18 Grad gesenkt werden. Diese Regelung ist für Apotheken allerdings nicht verpflichtend. Apothekenteams können die Temperatur absenken, müssen es aber nicht tun.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen von Verstößen, sie verzichtet auf Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände. Auch eine marktregelnde Tendenz lässt sich in den Vorschriften nicht erkennen. Zweck der Verordnung ist die Verbrauchsbeschränkung zur Vorbeugung einer Gasmangellage und zur Ressourcensicherung, nicht der Schutz des Wettbewerbs. Da eine anderweitige Sicht durch die Rechtsprechung nicht vorhergesagt werden kann, empfiehlt es sich jedoch, im Zweifel Beleuchtungen eher abzuschalten. Gegebenenfalls können Apotheker Fragen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde klären.

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