Das »Apotheken-A« soll im nächsten halben Jahr nachts nicht mehr beleuchtet werden. Eine Ausnahme gilt für dienstbereite Apotheken. / Foto: Adobe Stock/ Dan Race
Die Bundesregierung hat am 24. August zwei Verordnungen beschlossen, die auf dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) basieren. Ziel ist es, vor dem Hintergrund der Energiekrise den Energieverbrauch deutlich zu senken. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen gilt vom 1. September bis zum 28. Februar. Die zweite Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energiesparmaßnahmen (EnSimiMaV) soll ab dem 1. Oktober für zwei Jahre gelten. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Beide Verordnungen dienen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Denn angesichts der von Russland verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre um mindestens 15 Prozent zu verringern.
»Der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft«, heißt es in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Das Bundeswirtschaftsministerium habe daher bereits die Alarmstufe sowie den Notfallplan Gas ausgerufen. Um den Eintritt einer Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden, seien zusätzlich kurzfristig umzusetzende und befristete Energiesparmaßnahmen von großer Bedeutung.
Die Verordnung soll dazu beitragen, in Wohnräumen und Gebäuden Energie einzusparen. Sie betrifft auch Apotheken. Die PZ fasst zusammen, worauf Apothekeninhaber und -teams ab sofort achten sollten.
Die Verordnung untersagt die Außenbeleuchtung der Apothekengebäude in der Zeit von 22 Uhr abends bis 16 Uhr am Folgetag. In diesem Zeitraum dürfen auch der Apothekenschriftzug und die Schaufenster nicht beleuchtet sein.
Eine Ausnahme gilt für dienstbereite Apotheken, da diese für Kunden schnell erkennbar sein müssen, um die Arzneimittelversorgung sicherstellen zu können.
Ladentüren von beheizten Geschäftsräumen müssen der Verordnung zufolge geschlossen bleiben – auch das betrifft die Apotheken. »Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt«, ist der Verordnung zufolge untersagt.
Apothekeninhaber haben die Möglichkeit, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen zu senken. Der Verordnung zufolge genügt eine Temperatur von 19 Grad Celsius, wenn leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei körperlich leichter Tätigkeit, die überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübt wird, kann die Temperatur auf 18 Grad gesenkt werden. Diese Regelung ist für Apotheken allerdings nicht verpflichtend. Apothekenteams können die Temperatur absenken, müssen es aber nicht tun.
Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen von Verstößen, sie verzichtet auf Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände. Auch eine marktregelnde Tendenz lässt sich in den Vorschriften nicht erkennen. Zweck der Verordnung ist die Verbrauchsbeschränkung zur Vorbeugung einer Gasmangellage und zur Ressourcensicherung, nicht der Schutz des Wettbewerbs. Da eine anderweitige Sicht durch die Rechtsprechung nicht vorhergesagt werden kann, empfiehlt es sich jedoch, im Zweifel Beleuchtungen eher abzuschalten. Gegebenenfalls können Apotheker Fragen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde klären.