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Versandhandel

Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke Doc Morris entschieden. Das berichtet  der vzbv in einer aktuellen Meldung. 
AutorKontaktJulia Endris
Datum 07.02.2019  17:12 Uhr

Verbraucher könnten grundsätzlich auch online bestellte Medikamente innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband  hin. »Das hat nach den Oberlandesgerichten Naumburg und Karlsruhe  jetzt auch das Kammergericht Berlin betätigt«, erläutert Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Doc Morris hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Klausel unwirksam ist.  Zudem müssten Arzneimittel nach einer Rückgabe entsorgt werden, da sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden könnten. 

Das Gesetz sieht im Versandhandel nur wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, etwa für Waren, die leicht verderblich oder auf den persönlichen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Das treffe auf Medikamente nicht generell zu, entschied das Gericht. Die Richter folgten damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Naumburg und Karlsruhe. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin der Klage des vzbv in erster Instanz stattgegeben.

Telefonnummer des Kunden obligatorisch für die Online-Bestellung

Das Berliner Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können. Das Unternehmen muss zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich ist.

Doc Morris hatte dies nicht erfüllt sondern lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. »Die Abfrage der Telefonnummer ist eine eindeutige gesetzliche Vorgabe,« sagt Heiko Dünkel. »Sie dient dazu, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können.« Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten Medikamente in ihren Wirkungen beeinflussen.

Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den Versandhandel halten müssen. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

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