| Alexandra Amanatidou |
| 06.03.2026 13:00 Uhr |
Am 9. März rufen Organisationen zu einem Frauenstreik aus. Dürfen Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter einfach so hin? / © Imago/Bildgehege
Um zu beweisen, dass vieles in der Gesellschaft ohne die Arbeit von Frauen nicht funktionieren würde, wird zu einem »intersektional-feministischen Frauenstreik« aufgerufen. Zu diesem Aufruf haben die Organisation »Töchterkollektiv« und die Initiative »Enough!« der Publizistin Adrienne Goehler aufgerufen, die von der Tageszeitung taz gefördert wird, wie im Impressum der Webseite angegeben wird.
Die Organisatorinnen und Organisatoren des Streiks möchten auf folgende Probleme aufmerksam machen: Gewalt gegen Frauen, finanzielle Abhängigkeit und überlastete Care-Strukturen, aber auch Rassismus und Sexismus.
Laut dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestags sind politische Streiks »unzulässig«. In einer Expertise aus dem Jahr 2023 heißt es dazu: »Damit sind auch Generalstreiks zur Durchsetzung politischer Forderungen grundsätzlich rechtswidrig.« Legitime Streiks werden demnach von Gewerkschaften ausgerufen und dienen der Durchsetzung tariflicher Forderungen.
Auch die Apothekengewerkschaft Adexa betrachtet den Frauenstreik nicht als einen arbeitsrechtlichen Streik, sondern als einen »gesellschaftlichen Aktionstag, der die Rechte der Frauen stärken soll«. Grundsätzlich gelte: »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich an Kundgebungen zum Internationalen Frauentag beteiligen möchten.«
Um also bei einem Streik mitzumachen und trotzdem Anspruch auf Gehalt zu haben, muss eine Gewerkschaft zu einem Streik aufrufen. Aber eine »Gewerkschaft für Frauenrechte« oder ähnliches gibt es nicht. Wer dennoch am Streik teilnehmen möchte, kann Urlaub beantragen oder Überstunden abbauen.
Für diejenigen, die ihren Urlaub nicht für ihre Rechte opfern möchten, hat die Apothekenkammer Brandenburg eine weitere Idee. Sie schlägt eine symbolische Beteiligung der Apotheken vor, beispielsweise durch Informationsmaterial, Plakate oder thematische Aktionen innerhalb der regulären Öffnungszeiten.
Sollte tatsächlich eine Apotheke anlässlich des Internationalen Frauentags komplett schließen, müsste die Apothekenleitung die Mitarbeitenden freistellen, teilt die Adexa mit. Soweit vorhanden könne das bei rechtzeitiger Ankündigung unter Anrechnung von Überstunden erfolgen. »Sind keine Überstunden vorhanden, müssten die Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden.«