Weniger Prüfpflichten für Apotheken |
Cornelia Dölger |
18.12.2024 12:30 Uhr |
Eine Einigung gab es auch zu Abgaberegeln von nicht verfügbaren Arzneimitteln. / © Getty Images/alvarez
Nachdem die Schiedsstelle bereits am 18. November Eckpunkte zu Entlassrezepten festgesetzt hat, wurden bei einem zweiten Treffen zu Wochenbeginn die Details festgeschrieben. Die im November mehrheitlich beschlossenen Regeln entlasten die Apotheken in puncto Prüf- und Heilungspflichten fehlerhaft ausgestellter Entlassrezepte. Telefonische Rücksprache mit dem oder der Ausstellenden müssen sie grundsätzlich nicht mehr halten. Bei BtM-Rezepten müssen die Teams aber weiterhin genauer hinschauen.
Wie aus Schiedsstellenkreisen verlautete, ging es bei dem zweiten Treffen am 16. Dezember zunächst um Details zur Umsetzung. Demnach sollen die neuen Regeln schon ab 1. Januar 2025 gelten, und zwar grundsätzlich auch für Arzneimittelabgaben vor diesem Zeitpunkt. Rezeptbeanstandungen, die von den Kassen vor dem 1. Januar auf Grundlage der vorherigen Verordnungs- und Abgaberegelungen bereits geltend gemacht wurden, sind allerdings weiterhin gültig.
Der Schiedsspruch zum Entlassmanagement sei »sehr positiv«, da eine ärztliche Rücksprache zur Heilung fehlerhafter Rezepte künftig nicht mehr verlangt werde, resümierte der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Hans-Peter Hubmann, gegenüber der PZ.
Das Kreuz mit den Entlassrezepten hatte sich im Sommer vergangenen Jahres nach einer Änderung der Kennzeichnungspflichten ergeben, die einige am Entlassmanagement beteiligte Institutionen betrifft - aber eben nicht alle. Seitdem gelten für Kliniken und Reha-Einrichtungen beim Entlassmanagement andere Regeln als für Apotheken. Der DAV empfahl den Apotheken daher, Entlassrezepte als Privatrezepte abzurechnen, wenn sie nicht heilbar sind und keine neue, fehlerfreie Verordnung ausgestellt werden kann. Einige Kassen verzichteten vorerst auf Beanstandungen bei Entlassrezepten. Die Friedenspflichten laufen allerdings spätestens zum 31. Dezember aus.
Im Auftrag des DAV informierte die ABDATA die Apothekensoftwarehäuser inzwischen über den Ausgang des Schiedsverfahrens. Der Vergütungsanspruch besteht demnach bei papiergebundenen Entlassverordnungen auch dann, wenn
Für elektronische Entlassrezepte werden bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart.
Ein zweites strittiges Thema war beim ersten Termin am 18. November offen geblieben, nämlich die Auslegung von Abgaberegeln bei nicht verfügbaren Arzneimitteln. Die Vorgaben zum Austausch regelt das Lieferengpassgesetz (ALBVVG), allerdings nicht eindeutig, sodass Kassen- und Apothekenseite sie teils unterschiedlich interpretierten.
Unter anderem zur Abgaberangfolge gab es einen Dissens, weshalb sich der DAV und der GKV-Spitzenverband im Herbst vergangenen Jahres mit der Bitte um Klarstellung ans Bundesgesundheitsministerium (BMG) wandten. In seinem Antwortschreiben tendierte das BMG in einigen Punkten deutlich in Richtung Kassenauslegung. Um hier Einigung zu schaffen, wurde die Schiedsstelle angerufen.
Tatsächlich gab es dazu jetzt eine Einigung, wie es aus Schiedsstellenkreisen heißt. So werde rahmenvertraglich außerhalb der ohnehin vorrangig abzugebenden Rabattvertragsarzneimittel festgeschrieben, dass Apotheken bei der Abgabe von zu ersetzenden Arzneimitteln nur die erste Stufe der im Rahmenvertrag festgelegten Abgabereihenfolge zu prüfen haben.
Ist keines der vier preisgünstigsten und damit laut Rahmenvertrag vorrangig abzugebenden Mittel verfügbar, ist die Apotheke in der Abgabe bis zum sogenannten Preisanker, den das verordnete Arzneimittel setzt, frei.