Weniger Prüfpflichten für Apotheken |
Cornelia Dölger |
18.12.2024 12:30 Uhr |
Der GKV-Spitzenverband hatte seinerseits im Einklang mit dem BMG die Auffassung vertreten, dass weiterhin alle Stufen der Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags durchlaufen werden müssten. Allerdings hätten viele Kassen ohnehin die freiere Variante »stillschweigend« akzeptiert, heißt es von der Schiedsstelle. Insofern gebe es mit dem Schiedsspruch keine grundlegende Neuerung, aber die Rechtsunsicherheit reduziere sich.
DAV-Chef Hubmann wertete die Regelung als Erleichterung für die Apotheken. Insgesamt sei das Schiedsverfahren zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V »erfolgreich« geendet – »nach zwei Jahren erfolgloser Verhandlungen«, so Hubmann.
Thema war zudem die von den Apotheken viel kritisierte, weil zu niedrig angesetzte 50-Cent-Pauschale für das Engpassmanagement. Streitpunkt zwischen DAV und GKV-Spitzenverband war die Anwendung von mehreren Packungen eines Präparats. Die Apothekerseite verweist auf den Gesetzeswortlaut und verlangt für den Austausch »eines verordneten Arzneimittels« den Zuschlag pro ausgetauschter Packung. Der GKV-Spitzenverband sieht demgegenüber nur die Gewährung eines einzigen Zuschlags als rechtmäßig an.
Die Schiedsstelle entschied: Die 50 Cent werden mit Blick auf Wortlaut und Ratio des ALBVVG nur pro Verordnung fällig und nicht pro abgegebener Packung. Auch diese Regelung greift demnach ab 1. Januar 2025. Im Übrigen äußerte sich die Schiedsstelle dem Vernehmen nach auch in Richtung des BMG-Vertreters zur Höhe der Pauschale: Der Betrag könne nur symbolisch sein und sei, egal, wie man die ALBVVG-Regeln auslege, »ein Witz«.
Die Schiedssprüche müssen noch final formuliert und abgesetzt werden, anschließend gehen sie den Beteiligten schriftlich zu. Dafür ist nun Eile geboten, denn bis zum 1. Januar ist nicht mehr viel Zeit.