Welche Chancen hätte ein Rx-Versandverbot? |
Alexander Müller |
06.10.2025 14:30 Uhr |
Kalscheuer äußert zunächst Zweifel an der sogenannten Länderliste. Hierauf sind unter anderem die Niederlande als Land mit vergleichbaren Standards geführt, was einen Versand nach Deutschland erst ermöglicht. Der Rechtsanwalt hat »erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit« der Länderliste: »Die niederländischen Behörden überprüfen die ›Grenzapotheken‹ nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt, weil diese nur nach Deutschland liefern und die deutschen Behörden überprüfen diese mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht«, so sein Argument.
Der EuGH habe seinerzeit unstreitig erkannt, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, das Rx-Versandhandelsverbot beizubehalten. Die Luxemburger Richter hätten dabei zumindest auch nicht ausgeschlossen, »dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann«, der eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könne.
Das Gegenargument der Kritiker eines RxVV: Beim GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ging es vor mehr als 20 Jahren um die Vermeidung potenzieller negativer Liberalisierungsfolgen, während heute über ein Verbot einer etablierten Praxis entschieden werden müsse. Auch der Fachbereich Europa des Deutschen Bundestages meinte in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2020, dass die Preisbindung ein milderes Mittel sei, aber in etwa gleich wirksam.
Kalscheuer ist überzeugt, dass bei einem Rx-Versandhandelsverbot deutlich geringere Eignungs-, Kohärenz- und Nachweisprobleme bestünden als bei der Arzneimittelpreisbindung. Leicht belegbar sei, dass ein RxVV die Präsenzapotheken stärke – schon mit Blick auf die jüngsten Umsatzverschiebungen.
Die aktuelle BGH-Entscheidung führt Kalscheuer zufolge zudem zu einer paradoxen Situation: Einerseits stelle die Preisbindung ein milderes Mittel im Vergleich zum Rx-Versandverbot dar, andererseits sei dem BGH zufolge die Arzneimittelpreisbindung – zumindest nach altem Recht – rechtswidrig. Im Sinne der Kohärenz wäre es demnach einfacher, ein RxVV zu erlassen, als eine europaweit geltende Arzneimittelpreisbindung durchzusetzen, folgert Kalscheuer.
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