Was sehen Apotheker in der EPA? |
Daniela Hüttemann |
09.12.2024 18:00 Uhr |
»Der Patient steuert grundsätzlich die Inhalte und Zugriffsrechte auf seine EPA«, erklärte Stefan Lammers. Er kann bestimmen, welcher Leistungserbringer Zugriff bekommt. Neben der EML soll die EPA zum Februar noch den E-Arztbrief, Krankenhaus-Entlassbriefe, Bildbefunde, Laborberichte und weitere Befunde als PDF/A enthalten. Die Apotheke wird anfangs nur Informationen einsehen, jedoch der EPA nichts hinzufügen können, wird also keine Schreibfunktion haben.
Zugriff hat jeder Leistungserbringer ohnehin nur im Behandlungskontext. In der Apothekenpraxis wird es so aussehen, dass der Apotheker mit Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) des Patienten diesen Tag und die beiden folgenden Tage Zugriff haben wird. Der Patient kann den Zeitraum auch verkürzen oder verlängern.
Zum 15. Juli sollen weitere Funktionen hinzukommen, darunter ein richtiger elektronischer Medikationsplan (EMP), den die Apotheke ändern und ergänzen kann, zum Beispiel mit OTC-Arzneimitteln und auf Papier verordneten Medikamenten, aber auch mit anderen AMTS-relevanten Informationen wie einer gesicherten Arzneimittelallergie.
Zum 15. Januar 2026 soll dann eine Volltextsuche möglich sein. Der Patient soll außerdem einen digitalen Beipackzettel für seine Präparate erhalten und Nebenwirkungen aus der EPA heraus melden können. Folgen sollen noch Impfpass, Zahnbonusheft, U-Heft und Mutterpass in elektronischer Form.
Sind Arzt und Apotheker verpflichtet, sich sämtliche Inhalte der EPA anzusehen beziehungsweise wie sieht es umgekehrt mit dem Haftungsrisiko aus, wenn eine wesentliche Information vorlag, aber nicht berücksichtigt wurde? »Ein anlassloses Durchstöbern der EPA ist nicht nötig«, beruhigte Lammers. Es werde weiterhin so ablaufen, dass der Arzt erst einmal ein Anamnese-Gespräch führt und gegebenenfalls nachschaut, was der Facharzt eingetragen hat. Für die Apotheke werde es ähnlich sein. Sie muss nicht die gesamte elektronische Medikationsliste durchscrollen oder Laborwerte ansehen, solange sich dafür keine Notwendigkeit aus dem Beratungskontext ergibt.
Die Beratungspflicht bleibe bestehen, werde aber nicht erweitert, ergänzte Lammers Kollegin Ute Behle, Bereichsleiterin Pharmazeutische Praxis & Arzneimittelinformation. »Es wird eher leichter für Sie, wenn die Daten strukturiert elektronisch vorliegen, als wenn Sie sie beim Patienten erfragen müssen. Ich hätte keine Angst vor einem erhöhten Haftungsrisiko.«