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Elektronische Patientenakte

Was sehen Apotheker in der EPA?

Ab dem 15. Januar haben Apotheken in Modellregionen Zugriff auf die elektronische Patientenakte; schon einen Monat später soll es in die Regelversorgung gehen. Was werden Apotheken einsehen und auch eintragen dürfen?
Daniela Hüttemann
09.12.2024  18:00 Uhr

Laut Gematik-Zeitplan startet die elektronische Patientenakte (EPA) zum 15. Januar in den Modellregionen Hamburg und Franken. Auch in Nordrhein-Westfalen wollen sich einige Städte und Kreise direkt zum Start vernetzen, allerdings war bis Stand Ende letzter Woche noch unklar, welche Arztpraxen sich beteiligen wollen und wie die Apotheken im Umfeld mitmachen können, berichtete am Donnerstag Stefan Lammers, Abteilungsleiter IT und Neue Medien der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL), bei deren Delegiertenversammlung in Münster. »Es gibt Testkonzepte und Anwendungsfelder, das ist aber erst ein kleiner Ausschnitt der geplanten Funktionen und noch längst nicht alle Softwaresysteme sind dafür bereit«, erklärte Lammers.

Der bundesweite Roll-out soll dann schnell erfolgen, nämlich schon zum 15. Februar. Für Apotheken wird vor allem die elektronische Medikationsliste (EML) interessant sein – das ist allerdings noch kein Medikationsplan (EMP). Die EML wird zunächst nur alle E-Rezepte enthalten, die ab Aktivierung der EPA verordnet werden. Darauf werden auch die Apotheken Zugriff haben. Zum Start der EPA wird diese also erst einmal leer sein und sich langsam füllen. Es wird automatisch eingespeist, welches Präparat dann in der Apotheke tatsächlich abgegeben und abgerechnet wurde.

Die Liste umfasst pro verordnetem Arzneimittel zum einen den Wirkstoffnamen, die Arzneimittelbezeichnung, PZN, Arzneiform, Wirkstärke und Dosierangabe (siehe Screenshot). Zum anderen finden sich der Verordner mit Fachrichtung, das Verordnungsdatum und auch das Dispensierdatum sowie die abgebende Apotheke. Apotheken sehen also in Zukunft, ob ihre Kunden auch in anderen Apotheken waren. Und der Arzt wird sehen, ob der Patient das Rezept überhaupt eingelöst hat.

Patient kann Zugriff einschränken

»Der Patient steuert grundsätzlich die Inhalte und Zugriffsrechte auf seine EPA«, erklärte Stefan Lammers. Er kann bestimmen, welcher Leistungserbringer Zugriff bekommt. Neben der EML soll die EPA zum Februar noch den E-Arztbrief, Krankenhaus-Entlassbriefe, Bildbefunde, Laborberichte und weitere Befunde als PDF/A enthalten. Die Apotheke wird anfangs nur Informationen einsehen, jedoch der EPA nichts hinzufügen können, wird also keine Schreibfunktion haben.

Zugriff hat jeder Leistungserbringer ohnehin nur im Behandlungskontext. In der Apothekenpraxis wird es so aussehen, dass der Apotheker mit Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) des Patienten diesen Tag und die beiden folgenden Tage Zugriff haben wird. Der Patient kann den Zeitraum auch verkürzen oder verlängern.

Zum 15. Juli sollen weitere Funktionen hinzukommen, darunter ein richtiger elektronischer Medikationsplan (EMP), den die Apotheke ändern und ergänzen kann, zum Beispiel mit OTC-Arzneimitteln und auf Papier verordneten Medikamenten, aber auch mit anderen AMTS-relevanten Informationen wie einer gesicherten Arzneimittelallergie.

Zum 15. Januar 2026 soll dann eine Volltextsuche möglich sein. Der Patient soll außerdem einen digitalen Beipackzettel für seine Präparate erhalten und Nebenwirkungen aus der EPA heraus melden können. Folgen sollen noch Impfpass, Zahnbonusheft, U-Heft und Mutterpass in elektronischer Form.

Haftungsrisiko beim Übersehen von Informationen?

Sind Arzt und Apotheker verpflichtet, sich sämtliche Inhalte der EPA anzusehen beziehungsweise wie sieht es umgekehrt mit dem Haftungsrisiko aus, wenn eine wesentliche Information vorlag, aber nicht berücksichtigt wurde? »Ein anlassloses Durchstöbern der EPA ist nicht nötig«, beruhigte Lammers. Es werde weiterhin so ablaufen, dass der Arzt erst einmal ein Anamnese-Gespräch führt und gegebenenfalls nachschaut, was der Facharzt eingetragen hat. Für die Apotheke werde es ähnlich sein. Sie muss nicht die gesamte elektronische Medikationsliste durchscrollen oder Laborwerte ansehen, solange sich dafür keine Notwendigkeit aus dem Beratungskontext ergibt.

Die Beratungspflicht bleibe bestehen, werde aber nicht erweitert, ergänzte Lammers Kollegin Ute Behle, Bereichsleiterin Pharmazeutische Praxis & Arzneimittelinformation. »Es wird eher leichter für Sie, wenn die Daten strukturiert elektronisch vorliegen, als wenn Sie sie beim Patienten erfragen müssen. Ich hätte keine Angst vor einem erhöhten Haftungsrisiko.«

Jetzt über EPA informieren

Es bleibt spannend, wie hoch die Akzeptanz der Patienten anfangs sein wird – und wie einfach oder schwierig der Zugang und die Handhabung. Immerhin sei im Gegensatz zu nicht funktionierenden E-Rezepten nicht die Versorgung der Patienten unmittelbar gefährdet, sollte anfangs nicht alles wie geplant mit der EPA funktionieren, machte Lammers Mut. 

Lammers und Behle empfehlen den Apotheken dringend, sich bereits jetzt mit der EPA auseinander zu setzen und vor allem Online-Veranstaltungen ihrer Software-Hersteller wahrzunehmen, um auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen. Am 18. Dezember von 16:30 bis 18:00 Uhr beispielsweise finde eine gemeinsame Veranstaltung von Gematik und Deutschem Apothekerverband statt, erst mit allgemeiner Einführung und anschließend mit Break-out-Sessions der verschiedenen Softwarehäuser. Von vergangenen Veranstaltungen der Gematik gibt es Aufzeichnungen. Auf deren Website gibt es spezielle Informationen für Apotheken, eine »Patient Journey« als Patientenfall zu sehen und viel Download-Material und zum Bestellen Infopakte für die Patienten

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