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Heiligabend  und Silvester

Was müssen Arbeitgeber und Angestellte beachten?

Apothekeninhaberinnen und -inhaber sowie deren Angestellte müssen an Heiligabend und an Silvester einige arbeitsrechtliche Besonderheiten beachten. Darüber informiert die Apothekengewerkschaft Adexa. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 20.12.2024  10:30 Uhr
Was müssen Arbeitgeber und Angestellte beachten?

Die Feiertage stehen vor der Tür, doch die Apotheken müssen die Menschen auch zwischen den Jahren mit Arzneimitteln versorgen. Trotzdem wünschen sich viele Angestellte Urlaub, um Zeit mit ihren Angehörigen zu verbringen und sich zu erholen. Was ist also aus arbeitsrechtlicher Sicht an Weihnachten und Silvester zu beachten? Die Apothekengewerkschaft Adexa sorgt mit einem Newsletter für Klarheit. 

Zunächst ist laut der Gewerkschaft zu beachten, dass Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind. Da beide Tage in diesem Jahr auf einen Dienstag fallen, sind es strenggenommen normale Werktage. Das Ladenschlussgesetz verpflichtet allerdings alle Verkaufsstellen am Heiligabend um 14:00 Uhr zu schließen. Auch Apotheken fallen unter diese Regelung, ausgenommen sind die Apotheken im Notdienst.

Doch müssen die an Heiligabend nicht gearbeiteten Stunden später nachgeholt werden? Wenn die Angestellten ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto (JAZK) haben, ist die Lösung laut Adexa relativ einfach. Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto nach den tariflichen Regelungen in § 4 Bundesrahmentarifvertrag/RTV Nordrhein/RTV Sachsen vereinbart ist, müsse die Wochenarbeitszeit nur durchschnittlich erreicht werden. Die Mitarbeitenden müssten dann in der jeweiligen Woche mindestens mit der Untergrenze der Wochenstundenzahl eingesetzt werden. Bei 39 Wochenstunden, also der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach BRTV, seien das mindestens 29 Stunden. Es ist also leicht möglich, dass Angestellte an Heiligabend weniger arbeiten und die fehlenden Stunden später ausgleichen. 

Anders sieht es aus, wenn eine fest vereinbarte Wochenarbeitszeit existiert. In diesem Fall könne die Apothekenleitung nach Einschätzung der  Gewerkschaft nicht von den Angestellten erwarten, dass diese für Heiligabend Urlaub beantragen oder Minusstunden in Kauf nehmen. Es sei aber zulässig, einen Freizeitausgleich für zuvor geleistete Überstunden anzuordnen. Wenn der oder die Angestellte keine Überstunden hat und seine oder ihre Arbeitskraft für Heiligabend anbietet, entstehe ein sogenannter Annahmeverzug: Die Apothekenleitung verzichtet auf die angebotene Arbeitskraft und dürfe deshalb keine Minusstunden notieren.

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