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Rot, blau und grün
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Was hat es mit den jeweiligen Hand-Briefen auf sich?

Sowohl der Rote- als auch der Blaue-Hand-Brief sollen die Sicherheit von Arzneimitteln erhöhen. Welches System steckt dahinter? Und was ist der Grüne-Hand-Brief?
AutorKontaktCarolin Lang
Datum 25.01.2021  07:00 Uhr

Pflichten des Apothekers

Apotheker sind ein wichtiger Teil dieses Pharmakovigilanz-Systems: Sie sind dazu verpflichtet bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken, indem sie bei Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) oder bei Qualitätsmängeln zusätzlich der zuständigen Behörde Meldung machen. Die AMK leitet die aufgearbeiteten Berichte dann an das BfArM beziehungsweise PEI weiter, die ihre Berichte wiederum an die »Eudra Vigilance«, eine europäische Pharmakovigilanz-Datenbank, übermitteln. Auch Patienten sind dazu angehalten unerwünschte Arzneimittelwirkungen ihrem Apotheker, Arzt beziehungsweise dem BfArM oder PEI zu melden.

Der Apothekenleiter oder ein von ihm beauftragter Apotheker ist außerdem für die Erfassung von Arzneimittelrisiken sowie für die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zu deren Abwehr und Dokumentation verantwortlich. Möglichen Forderungen in Rote-Hand-Briefen ist also Folge zu leisten. Bei einem Chargenrückruf zu einem Arzneimittel beispielsweise müssen Apotheken ihren Bestand auf betroffene Chargen überprüfen und gegebenenfalls an den Großhandel oder Hersteller zurücksenden oder vernichten. Zudem müssen sie alle Aufzeichnungen über den Rückruf sowie die Rückgabe der Arzneimittel vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre, aufbewahren.

Neben dem Versand durch den Hersteller erhalten Apotheken Rote-Hand-Briefe auch über AMK-Meldungen in Fachzeitschriften. Bei der PZ sind diese im Serviceteil des Heftes unter »AMK-Nachrichten« zu finden. Sie können außerdem online tagesaktuell beispielsweise über die Internetseite der AMK oder über den ABDA-RSS-Feed abgerufen werden. Darüber hinaus sind sie im sogenannten Plus X-Modul der ABDADatenbank² enthalten, so dass Apotheken über ihre Warenwirtschaft Zugriff auf die PDF-Versionen dieser Dokumente haben.

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