Was darf die Apotheke abgeben? |
Verena Schmidt |
29.09.2023 12:00 Uhr |
Welche Produkte mit Cannabidiol darf die Apotheke abgeben? Die rechtliche Lage ist recht unübersichtlich. / Foto: Adobe Stock/H_Ko
CBD ist als Reinsubstanz für Rezepturen und als Fertigarzneimittel (Epidyolex®) verschreibungspflichtig, Phytopharmaka wie Cannabisblüten und auch CBD-Extrakte sind dagegen Betäubungsmittel (BTM). »Das führt manchmal zur Verwirrung: CBD-Extrakte enthalten zwar per Definition unter 1 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC), aber sie enthalten THC. Damit sind die Cannabisextrakte verschreibungspflichtig und Betäubungsmittel«, sagte Lobeda. Hier sei die Rechtslage eindeutig.
Spannender sehe es etwa bei Produkten wie Hanfsamenöl, Hanfbier oder Hanfsamenmehl aus. »Alles, was aus Hanfsamen beziehungsweise -nüssen produziert wird, ist ganz normal als Nahrungsmittel verkehrsfähig«, so der Apotheker. Ob man diese als apothekenübliche Ware ansehen und in der Apotheke verkaufen könne, sei wiederum eine andere Frage.
Eine größere Rolle spielen hier CBD-Öle. Nach einer Einschätzung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von 2019 gelten jegliche Zusätze an CBD zu Ölen sowie CBD-Öle aus Blütenextrakten als Novel Food und bedürfen einer Zulassung. Zwar werde das von manchen Aufsichtsbehörden in bestimmten Bundesländern mitunter anders gesehen. Aber Lobeda bekräftigte: »Alle CBD-Produkte zum Einnehmen, die nicht auf einem Rezept verordnet werden, sind demnach ohne Novel-Food-Zulassung – die es aktuell nicht gibt – nicht verkehrsfähig.« Man könne sich viel Mühe ersparen, wenn man entsprechende Produkte aus dem Sortiment nimmt, so Lobeda. Einzige Ausnahme: Es gebe derzeit ein EU-weit zugelassenes Nahrungsergänzungsmittel, ein fettes Öl aus Hanfsamen verpackt in Kapseln.
Also was geht? »Kosmetika mit CBD als Einzelsubstanz oder als Naturextrakt sind verkehrsfähig, wenn sie THC-frei sind«, sagte Lobeda. Alles, was auf die Haut aufgetragen oder etwa zur Mundspülung verwendet wird, und auch so deklariert ist, sei erlaubt und unverfänglich – vorausgesetzt, es werden nicht durch Heilversprechen Funktionsarzneimittel erzeugt.
Als Leitfaden für die Apotheke empfahl Lobeda abschließend: »Prüfen Sie, um welches Produkt es sich handelt und wie es deklariert ist. Prüfen Sie das Produkt auch auf Sinnhaftigkeit in Bezug auf die Anwendung: Es darf keine Heilversprechen erwecken, keinen Arzneimittelcharakter haben.« Wenn das zutreffe, könne die Apotheke die Produkte auch in der Freiwahl anbieten. Aber: »Sobald Sie empfehlen, schlucken Sie es ruhig, haben Sie eine Grenze überschritten.« Weder Firmen noch die abgebende Apotheke sollte den Eindruck erwecken, dass es sich um ein Arzneimittel handelt. Denn im Zweifel hafte der Inhaber persönlich dafür, was er in den Verkehr bringt, erinnerte Lobeda.