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Vorstellungsgespräch

Was darf der Arbeitgeber den Bewerber fragen?

Mittels Vorstellungsgespräch möchte der Arbeitgeber die Eignung des Bewerbers für die vakante Stelle einschätzen. Dabei ist jedoch Fingerspitzengefühl nötig, denn in manchen Punkten sind Fragen tabu. Hierauf müssen Sie achten.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 04.07.2024  18:00 Uhr
Was darf der Arbeitgeber den Bewerber fragen?

Im Bewerbungsgespräch kann der Arbeitgeber den Bewerber auf seine Eignung für das Jobangebot abklopfen. Durch viele Fragen und deren Antworten lassen sich schließlich auch Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des oder der Jobsuchenden ziehen. Doch Vorsicht: Im Vorstellungsgespräch dürfen nur solche Fragen gestellt werden, an denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben. Was erlaubt ist und was nicht, ist gesetzlich festgelegt. Wer sich nicht daran hält, macht sich rechtlich angreifbar.

Grundsätzlich sind lediglich Fragen rechtens, die Rückschluss auf das mögliche Arbeitsverhältnis beziehungsweise die Tätigkeit an sich geben und keine Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) betreffen. Als Diskriminierungsmerkmale des AGG gelten das Alter, Krankheiten oder Behinderungen, die ethnische Herkunft oder sonstige rassistische Gründe, wie das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit, die Weltanschauung oder die sexuelle Identität der Bewerber.

Fragen mit Bezug zur Tätigkeit erlaubt

Folgende Punkte dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch abfragen: Bisherige Beschäftigungen, deren Kündigungsfristen, sowie der Werdegang oder sich aus vorigen Arbeitsverhältnissen ergebende Wettbewerbsverbote. Auch über sonstige berufliche und etwa sprachliche Fähigkeiten kann der Arbeitgeber Auskunft verlangen, sofern ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Auch über Nebentätigkeiten darf sich ein Arbeitgeber informieren, wenn sie Einfluss auf die pflichtgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten haben. Ein Einfluss kann sich durch Nachtarbeit, Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit oder bei Konkurrenztätigkeit ergeben.

Auskunft über Krankheiten, (Schwer-)Behinderungen oder Sucht-Abhängigkeiten darf der Arbeitgeber nur verlangen, wenn diese eine zwingende Anforderung der Tätigkeit betreffen oder eine Gefahr für andere Mitarbeiter bergen.

Und Informationen zu vergangene Lohnpfändungen sowie Vermögensverhältnissen dürfen nur in Bezug auf eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld eingeholt werden.

Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren müssen Bewerber nur dann beantworten, sofern die verurteilten Delikte die Schutzgüter des Arbeitsplatzes betreffen. Ein polizeiliches Führungszeugnis darf hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber sich nach der Abstammung aus EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz oder sonstigem Ausland erkundigen und bei Nicht-EU-Ausländern erfragen, ob eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Bewerbers vorliegt.

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