Was darf der Arbeitgeber den Bewerber fragen? |
Tabu sind hingegen Fragen nach der Familienplanung, einem Kinderwunsch, Heiratsabsichten, einer Schwangerschaft und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen. Es darf sich aber nach der Versetzungsbereitschaft oder der Bereitschaft für die Übernahme von Schichtdiensten erkundigt werden, wenn eine gewisse Mobilität für den Arbeitsplatz erforderlich ist.
Auch darf im Bewerbungsgespräch nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Jobanwärters gefragt werden. In der Regel erfolgt diese Auskunft nach Einstellung der Bewerber aufgrund der Tarifbindung und der daraus resultierenden Berechnung des Lohns.
Die Frage nach vorigem Gehalt ist zwar grundsätzlich nicht zulässig. Sollte dieser Punkt aber für die erforderliche Qualifikation aufschlussreich sein, das Gehalt auf die Fähigkeiten des Bewerbers schließen, es für die Einstellung wesentlich sein oder der Bewerber die frühere Vergütung als ein Mindestgehalt fordern, darf dieses selbstverständlich erfragt werden. Hingegen darf immer in Erfahrung gebracht werden, ob der vorige Arbeitgeber leistungsbezogenes Gehalt gezahlt hat.
Tabu ist in jedem Fall die Frage nach der Mitgliedschaft des Bewerbers in einer politischen Partei oder dessen parteipolitische Überzeugung. Auch eine Auskunft über Religionszugehörigkeit, sonstiger derartiger Zugehörigkeiten oder einer Weltanschauung darf aus AGG-Gesichtspunkten nicht verlangt werden.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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