Was darf der Arbeitgeber den Bewerber fragen? |
Im Vorstellungsgespräch muss die Bewerberin oder der Bewerber viele Fragen beantworten. Zu manchen Punkten darf ein Arbeitgeber aber keine Infos erfragen. / Foto: GettyImages/skynesher
Im Bewerbungsgespräch kann der Arbeitgeber den Bewerber auf seine Eignung für das Jobangebot abklopfen. Durch viele Fragen und deren Antworten lassen sich schließlich auch Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des oder der Jobsuchenden ziehen. Doch Vorsicht: Im Vorstellungsgespräch dürfen nur solche Fragen gestellt werden, an denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben. Was erlaubt ist und was nicht, ist gesetzlich festgelegt. Wer sich nicht daran hält, macht sich rechtlich angreifbar.
Grundsätzlich sind lediglich Fragen rechtens, die Rückschluss auf das mögliche Arbeitsverhältnis beziehungsweise die Tätigkeit an sich geben und keine Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) betreffen. Als Diskriminierungsmerkmale des AGG gelten das Alter, Krankheiten oder Behinderungen, die ethnische Herkunft oder sonstige rassistische Gründe, wie das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit, die Weltanschauung oder die sexuelle Identität der Bewerber.
Folgende Punkte dürfen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch abfragen: Bisherige Beschäftigungen, deren Kündigungsfristen, sowie der Werdegang oder sich aus vorigen Arbeitsverhältnissen ergebende Wettbewerbsverbote. Auch über sonstige berufliche und etwa sprachliche Fähigkeiten kann der Arbeitgeber Auskunft verlangen, sofern ein Bezug zur Tätigkeit besteht.
Auch über Nebentätigkeiten darf sich ein Arbeitgeber informieren, wenn sie Einfluss auf die pflichtgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten haben. Ein Einfluss kann sich durch Nachtarbeit, Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit oder bei Konkurrenztätigkeit ergeben.
Auskunft über Krankheiten, (Schwer-)Behinderungen oder Sucht-Abhängigkeiten darf der Arbeitgeber nur verlangen, wenn diese eine zwingende Anforderung der Tätigkeit betreffen oder eine Gefahr für andere Mitarbeiter bergen.
Und Informationen zu vergangene Lohnpfändungen sowie Vermögensverhältnissen dürfen nur in Bezug auf eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld eingeholt werden.
Fragen nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren müssen Bewerber nur dann beantworten, sofern die verurteilten Delikte die Schutzgüter des Arbeitsplatzes betreffen. Ein polizeiliches Führungszeugnis darf hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden.
Darüber hinaus darf der Arbeitgeber sich nach der Abstammung aus EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz oder sonstigem Ausland erkundigen und bei Nicht-EU-Ausländern erfragen, ob eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Bewerbers vorliegt.
Tabu sind hingegen Fragen nach der Familienplanung, einem Kinderwunsch, Heiratsabsichten, einer Schwangerschaft und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen. Es darf sich aber nach der Versetzungsbereitschaft oder der Bereitschaft für die Übernahme von Schichtdiensten erkundigt werden, wenn eine gewisse Mobilität für den Arbeitsplatz erforderlich ist.
Auch darf im Bewerbungsgespräch nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Jobanwärters gefragt werden. In der Regel erfolgt diese Auskunft nach Einstellung der Bewerber aufgrund der Tarifbindung und der daraus resultierenden Berechnung des Lohns.
Die Frage nach vorigem Gehalt ist zwar grundsätzlich nicht zulässig. Sollte dieser Punkt aber für die erforderliche Qualifikation aufschlussreich sein, das Gehalt auf die Fähigkeiten des Bewerbers schließen, es für die Einstellung wesentlich sein oder der Bewerber die frühere Vergütung als ein Mindestgehalt fordern, darf dieses selbstverständlich erfragt werden. Hingegen darf immer in Erfahrung gebracht werden, ob der vorige Arbeitgeber leistungsbezogenes Gehalt gezahlt hat.
Tabu ist in jedem Fall die Frage nach der Mitgliedschaft des Bewerbers in einer politischen Partei oder dessen parteipolitische Überzeugung. Auch eine Auskunft über Religionszugehörigkeit, sonstiger derartiger Zugehörigkeiten oder einer Weltanschauung darf aus AGG-Gesichtspunkten nicht verlangt werden.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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