Was bei Zielvereinbarungen zu beachten ist |
Die Zahlung von Boni bei Erreichen von festgelegten Zielen ist sowohl für Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite ein attraktives Angebot. / © Getty Images/Tom Werner
Gehaltstarifverträge werden nach oben hin angepasst, Arbeitnehmer fordern mehr Geld: wie reagieren? Dass Arbeitgeber hier nicht nur den Forderungen nachgehen, sondern auch die betrieblichen Interessen nach leistungsstarken Mitarbeitern im Auge behalten sollten, liegt auf der Hand. Eine Möglichkeit stellen dabei Bonusvereinbarungen auf Basis von Zielen dar.
Zielvereinbarungen können für Arbeitgeber eine attraktive Vergütungsvariante darstellen. Sie sorgen für eine klare Leistungsorientierung und können Arbeitnehmer motivieren, bestmögliches Engagement im Betrieb zu zeigen. Arbeitgeber können die Ziele und die damit verbundenen Boni je nach wirtschaftlicher Lage der Apotheke und individuellen Anforderungen an spezifische Herausforderungen anpassen.
Insbesondere aufgrund der derzeit vielerorts erschwerten Situationen der Apotheken, kann ein Bonusmodell hinsichtlich der wirtschaftlichen Budget-Planung überzeugen. Die Boni sind kalkulierbar, da sie im Vorfeld festgelegt und nur ausgezahlt werden, wenn die vereinbarten Ziele erreicht werden.
Um dem Fachkräftemangel in der Apotheke entgegenzuwirken, können Arbeitgeber die Ziele direkt mit den Bedürfnissen der Apotheke verknüpfen, sodass die Mitarbeiter aktiv an dem Erfolg mitwirken können. Dies kann etwa durch Umsatzsteigerung von rezeptfreien Arzneimitteln, Durchführung von Impfungen, Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder Einführung neuer Dienstleistungen, wie individuellen Gesundheitschecks erfolgen. Dies fördert das Engagement und die Eigeninitiative der Mitarbeiter. Zudem erhöht es das gegenseitige Vertrauen, was langfristig Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung verbessert.
Die arbeitsvertragliche Zielvereinbarung beinhaltet die gemeinsame Entwicklung und Festlegung der Ziele durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Kommt es in solchen Gesprächen zu keiner Übereinstimmung, ist der Arbeitgeber berechtigt, einseitig die zu erreichenden Ziele des Mitarbeiters festzulegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht in seiner Entscheidung vom 3. Juli. 2024 (Aktenzeichen 10 AZR 171/23) in einer solchen Regelung unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters. Dies begründet das BAG damit, dass der Arbeitgeber mit grundloser Verhandlungsverweigerung oder Verhandlungsabbruch die Möglichkeit der einseitigen Festlegung der Ziele ausnutzen könne. Daraus folgt nach dem BAG die Unwirksamkeit der Vereinbarung und der Anspruch auf Schadensersatz des Mitarbeiters wegen unterbliebener Zielvereinbarung.
Um diesem Vorwurf zu entgehen, dass keine (ausreichenden) Verhandlungen hinsichtlich der Zielvereinbarung erfolgt sind, ist initiatives und planvolles Handeln ratsam.