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Mitarbeitergewinnung
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Was bei Zielvereinbarungen zu beachten ist

Die Ausgestaltung von Vergütungsbestandteilen ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein sehr wichtiges Thema. Beim Abschluss von Boni-Modellen in Zielvereinbarungen sind arbeitgeberseitig einige Besonderheiten zu beachten, um sie bestmöglich absichern zu können.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 30.05.2025  11:30 Uhr

Erfüllen der Verhandlungspflicht

Der Arbeitgeber sollte dem Mitarbeiter ein Angebot zur Verhandlung über den Abschluss einer Zielvereinbarung und der Festlegung von realistischen Zielgrößen für eine bestimmte Zielperiode unterbreiten. Dabei sollte er sich gegenüber dem Mitarbeiter ernsthaft für Verhandlungen bereit zeigen und einen konkreten Vorschlag anbieten. Das Angebot muss Zielvereinbarungen beinhalten, welche dem Mitarbeiter zu erreichen möglich sind. Beide Parteien zeigen im Verhandlungsgespräch die Bereitschaft zur gemeinsamen Zielvereinbarung. Der Arbeitgeber kann beispielsweise in seinem Vorschlag die Ziele aufnehmen, auf die er besonderen Wert legt, während der Mitarbeiter auf die Höhe der angebotenen Ziele einwirken kann.

Dokumentation der Verhandlungen

Es ist zu empfehlen, das Verhandlungsangebot, den -verlauf und das Ergebnis der Zielvereinbarung schriftlich zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist zum Nachweis eines Angebots mit grundsätzlich erreichbaren Zielen und ernsthafter Verhandlungen über solch eine Vereinbarung verpflichtet. Er hat auch konkret zu belegen, dass er ein Scheitern der Verhandlungen nicht zu vertreten hat. Eine Verhandlung kann als gescheitert beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber Ziele anbietet, die der Mitarbeiter nicht erreichen kann.

Rechtzeitigkeit bei Zielvorgaben

Wenn der Arbeitgeber ein Ziel vorgibt, so muss dies zeitlich so erfolgen, dass die Funktion der Mitarbeitermotivation und -bindung erreicht werden kann. Verstößt der Arbeitgeber gegen die arbeitsvertragliche Verpflichtung, rechtzeitig die Ziele der jeweiligen Zielperiode festzulegen, die der Mitarbeiter für die Zahlung der Boni zu erfüllen hat und diese Ziele ihre Funktion des Anreizes nicht mehr erfüllen, steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu. Grundsätzlich ist dabei von der Erreichung der vereinbarten Ziele auszugehen.

In der Entscheidung des BAG vom 19.Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) hat der Mitarbeiter die Zielvorgaben erst nach dem Ablauf von etwa dreiviertel der Zielperiode vom Arbeitgeber erhalten. Bei einer gänzlich fehlenden oder verspäteten Vorgabe der zu erreichenden Ziele scheidet auch ein Mitverschulden des Mitarbeiters hinsichtlich fehlender Mitwirkung aus. Allein der Arbeitgeber trägt die Initiativpflicht Zielvorgaben rechtzeitig zu vereinbaren.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

 

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