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FAQ

Was Apotheker über den E-Medikationsplan wissen müssen

Seit Juli können Medikationspläne auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und abgerufen werden – vorausgesetzt, die Arztpraxis oder Apotheke sind bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen. Was die Apotheker dabei alles beachten müssen, erklärt eine umfangreiche Frage-Antwort-Sammlung der ABDA.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 10.08.2020  10:00 Uhr

Müssen Apotheken einen EMP neu anlegen und aktualisieren?

Apotheken können Patienten ihren EMP auf Wunsch aktualisieren und auch ausdrucken. Dafür muss die EGK vorliegen. Übrigens sind Apotheken zwar weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, einen neuen EMP auf Patientenwunsch anzulegen, allerdings sind sie gesetzlich verpflichtet, einen vorhandenen EMP oder BMP bei Abgabe eines Arzneimittels zu aktualisieren und im Umfang des BMP auf der EGK zu speichern. Es liegt aber in der Eigenverantwortung des Patienten, seinen EMP bei Arzt und Apotheker aktualisieren zu lassen. Er selbst hat dazu keine Möglichkeit, zum Beispiel um OTC-Medikamente einzutragen.

Es wird empfohlen, dass das pharmazeutische Personal auch alle OTC-Präparate aufführt. Rx-Arzneimittel sollen bereits im Rahmen der Verordnung durch den Arzt aufgenommen werden. In der Apotheke soll der Handelsname des abgegebenen Präparats ergänzt werden sowie Angaben zu Dosierung oder Anwendungsgrund, wenn diese eindeutig vorliegen.

Fehlt ein beliefertes Rx-Mittel sollte die Apotheke dieses ergänzen (Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform, Einheit). »Eintragungen weiterer Arzneimittel auf Patientenwunsch sollten nur dann vorgenommen werden, wenn die Apotheke verifizieren kann, dass die Angaben aktuell und richtig sind«, rät die ABDA (mit dem Vermerk »laut Patientenangabe« im Kommentarfeld).

Bekommt die Apotheke ein Honorar ?

Das FAQ umfasst noch viele weitere Punkte, zum Beispiel ob und wie potenziell veraltete oder unstrittig falsche Medikationseinträge gelöscht werden sollen. Besonders interessant ist auch der Punkt »Honorierung und Datenschutz«. Der Gesetzgeber sieht bislang für die Erstellung und Aktualisierung des EMP jedoch kein Honorar vor.

Aber: »Sollten diese Schritte zukünftig im Rahmen einer honorierten pharmazeutischen Dienstleistung, wie zum Beispiel einer Medikationsanalyse, durchführbar sein, sollte in der Apotheke bei Wunsch des Patienten nach Erstellung beziehungsweise Aktualisierung des EMP geprüft werden, inwiefern der Patient die Kriterien einer solchen abrechenbaren pharmazeutischen Dienstleistung erfüllt.«

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