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Apotheke vor Ort

Wann wird der HBA zum Signieren eingesetzt?

Beim E-Rezept müssen Apotheker manchmal Änderungen vornehmen. Dann kommt die qualifizierte elektronische Signatur mit dem elektronischen Heilberufsausweis zum Einsatz. Doch wann ist das der Fall?
Jennifer Evans
17.09.2021  09:20 Uhr

Wenn ein Apotheker oder ein approbierter Angestellter Angaben auf dem E-Rezept noch einmal korrigieren oder ergänzen will, dann muss laut Gesetz sichergestellt sein, dass er auch dazu berechtigt ist. Dafür kommt der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) zum Einsatz, für den er sich vorab in der Telematik-Infrastruktur (TI) als Heilberufler identifizieren muss. Damit ist er als Person eindeutig zuzuordnen und kann etwaige Änderungen mit seiner elektronischen Signatur versehen. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat in einer Liste zusammengestellt, wann nun konkret die digitale Unterschrift nötig ist.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Apotheker von der Abgabereihenfolge abweichen muss, weil kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel vorrätig ist. Diese Information muss er dann bei der elektronischen Verordnung in den Abgabedatensatz aufnehmen und mittels der qualifizierten elektronischen Signatur abzeichnen. Dasselbe gilt, wenn pharmazeutische Bedenken auftauchen und er dem Patienten ein anderes Präparat gibt.

Auch wird es erforderlich, elektronisch abzuzeichnen, wenn es um offensichtliche Irrtümer bei Zahlungs- oder Lieferansprüchen oder Wunscharzneimittel geht sowie das Datum auf dem E-Rezept den Sieben-Tage-Einlösezeitraum im Rahmen des Entlassmanagements überschritten hat. Hier können Sie die gesamte Liste der Fälle einsehen, in denen ein HBA-Einsatz benötigt ist.

Die Landesapothekerkammern geben seit einiger Zeit die HBAs aus, wenn der Apotheker diesen persönlich dort persönlich beantragt hat. Angestellte erhalten meist eine Vorgangsnummer, die Kosten trägt aber der Inhaber der Offizin. Auch Pharmazieingenieure benötigen künftig einen solchen HBA. Die Ausgabe soll aber anders ablaufen. Die PZ hatte bereits darüber berichtet.

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