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Verordnungen

Wann laufen welche Corona-Regelungen für Apotheken aus?

Mit einer weiteren Reform des Infektionsschutzgesetzes will der Bundestag in dieser Woche einige bundesweit geltende Corona-Maßnahmen streichen. Viele Apotheker fragen sich daher, wann die für sie wichtigen Pandemie-Regelungen auslaufen – beispielsweise die Rabattvertragslockerungen oder die Testvergütung. Die PZ bietet einen Überblick.
Benjamin Rohrer
14.03.2022  14:30 Uhr

Am heutigen Montag berät der Gesundheitsausschuss des Bundestages über den von SPD, Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Viele Regelungen laufen am 19. März aus, mit der IfSG-Reform soll geklärt werden, welche Schutzmaßnahmen die Bundesländer auch nach dem 19. März treffen können. Bislang standen die Zeichen auf Lockerungen, denn die Bund-Länder-Konferenz hatte beschlossen, dass die meisten Auflagen gestrichen werden sollen. Bleiben sollen demnach nur noch Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und im Nahverkehr. Die Testpflicht soll es nur noch in Schulen und Heimen geben.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie es mit den Pandemie-Regelungen weitergeht, die für die Apotheken von Bedeutung sind. Wann läuft welche Regelung aus? Gibt es eine Aussicht auf Verlängerung? Dazu ist wichtig zu wissen, dass die für Apotheken bedeutenden Maßnahmen fast alle in Verordnungen geregelt sind, die unabhängig vom Infektionsschutzgesetz gelten und von der Bundesregierung separat beschlossen wurden. Im IfSG ist sogar vorgesehen, dass die Bundesregierung die geltenden Coronavirus-Verordnungen bis ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängern könnte. Da diese Ende November 2021 endete, kann das von Professor Karl Lauterbach (SPD) geführte Bundesgesundheitsministerium die Apotheken-relevanten Corona-Verordnungen noch bis November dieses Jahres verlängern – wenn es denn auch will.

Testverordnung, Impfverordnung, Rabattverträge, etc.

Hier ein Überblick über die noch geltenden Sonderregelungen und ihr Auslaufdatum:

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Diese Verordnung ist insbesondere für den internen Betriebsablauf in der Apotheke wichtig. Unter anderem enthält sie die Vorgaben zum betrieblichen Hygienekonzept. Auch geregelt ist, dass sich Arbeitnehmer kostenfrei testen lassen dürfen und der Arbeitgeber diese Tests zur Verfügung stellen muss. (Hier finden Sie Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Umsetzung der Verordnung in der Apotheke.) Die Verordnung läuft bereits am 19. März 2022 aus. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie über dieses Datum hinaus verlängert wird. Ein neuer Verordnungsentwurf liegt allerdings noch nicht vor.

Coronavirus-Testverordnung – Hier sind alle Vorgaben zum Ablauf, Organisation und Vergütung der Coronavirus-Tests (u.a. in Apotheken) geregelt, unter anderem der Anspruch auf kostenlose Tests und die Berechtigung für Apotheker, diese durchzuführen. (Hier finden Sie den gesamten Verordnungstext.) Die Regelungen laufen Ende März dieses Jahres aus. Mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen ist es aber auch hier sehr wahrscheinlich, dass das BMG die Verordnung verlängert und bis Ende März einen entsprechenden Entwurf vorlegt. Lauterbach hat bereits angekündigt, dass die sogenannten »Bürgertests« auch nach Ende März fortgesetzt werden sollen.

Coronavirus-Impfverordnung – Auch diese Verordnung ist sehr wichtig für die Apotheken, da in ihr alle Vorgaben zur Durchführung und zum Angebot von Coronavirus-Impfungen enthalten sind. Beispielsweise geht es um den Anspruch auf die Schutzimpfung, die Berechtigungen dazu, wer die Impfungen anbieten darf, sowie die Vergütung der erfolgten Impfungen. Die Impfverordnung wurde in den letzten Monaten mehrfach angepasst. Da die Bundesregierung die Impfquote weiter steigern will, ist eine Verlängerung über den 31. Mai 2022 sehr wahrscheinlich. (Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Impfverordnung)

SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung – In diesem Regelwerk sind wichtige Umstellungen am Rabattvertragssystem enthalten. Unter anderem ist es den Apothekern auf dieser Basis erlaubt, Teilmengen abzugeben oder wirkstoffgleiche Präparate leichter auszutauschen. Auch Retaxationen werden durch diese Verordnung eingeschränkt. (Hier finden Sie den gesamten Verordnungstext.) Die ABDA setzt sich dafür ein, die Maßnahmen über die Pandemie hinaus zu verstetigen. Sie enden verordnungsgemäß am 31. Mai 2022. Bislang hat sich das Ministerium noch nicht zu einer Verlängerung geäußert.

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – Das BMG regelt in dieser Verordnung die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Pandemie. Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs zählen auch Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Die Regelungen wurden erst kürzlich bis Ende November 2022 verlängert. Hier finden Sie mehr Informationen zu der Verordnung.

Drei weitere für den Apothekenmarkt relevante Verordnungen drehen sich um das Vereinsrecht und die PTA-Ausbildung. Bis Ende August 2022 ist beispielsweise im Vereinsrecht geregelt, dass Verbände und andere Institutionen auch online tagen und Beschlüsse fassen dürfen. Mit dem Auslaufen der pandemischen Lage im November vergangenen Jahres endeten die meisten Ausnahmeregelungen in der Approbationsordnung, wobei es Übergangsregelungen gibt. Die Regelungen für die Ausbildungen hingegen, etwa Online-Unterrichtsoptionen für PTA-Schüler und die Möglichkeit der Ausbildungsverlängerung, bleiben noch bis November dieses Jahres weiter bestehen.

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