Wann das Auto besser stehen bleibt |
Sehstörungen, Konzentrationsschwäche, Müdigkeit: Medikamente können die Fahrtüchtigkeit auf vielerlei Weise beeinträchtigen. / Foto: Adobe Stock/marekbidzinski
Für das Fahren unter Alkoholeinfluss gibt es klare Regeln. Für Fahranfänger und Personen vor dem 21. Geburtstag gelten 0,0 Promille. Für alle anderen gilt: Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille erwischt wird und keine weiteren Auffälligkeiten zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ab einer Grenze von 1,1 Promille geht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Ein Blick in die Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen für das Jahr 2022 gibt Auskunft über die Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Hier liegen Alkohol (36 Prozent) und Drogen/Medikamente (35,6 Prozent) praktisch gleichauf. Allerdings schlüsselt die Statistik nicht auf, welchen Anteil Arzneimittel allein daran haben und ob diese jeweils bestimmungsgemäß oder missbräuchlich angewendet wurden.
Bei der Anwendung von Arzneimitteln gilt: Das Führen eines Fahrzeugs ist erlaubt, wenn der Fahrzeugführer das oder die Arzneimittel bestimmungsgemäß anwendet. Diese Grundregel gilt nicht, wenn gleichzeitig Alkohol und/oder Drogen konsumiert werden. Doch auch viele Arzneimittel können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Die Beurteilung kann sich im konkreten Fall kompliziert gestalten, sodass es für Patienten schwer zu entscheiden ist, ob sie denn nun ein Fahrzeug (nicht nur ein Auto, sondern auch alle anderen) führen dürfen oder dies besser unterlassen. Der Wirkmechanismus (die Hauptwirkung) des Arzneimittels selbst, aber auch Neben- und/oder Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln sowie Lebensmitteln können dabei eine Rolle spielen.
Die Stärke der Beeinträchtigung kann zudem zu bestimmten Zeiten während des Therapieverlaufs variieren. Nicht zuletzt kann sie von Patient zu Patient verschieden stark ausfallen, etwa wenn Arzneistoffe auf unterschiedliche Weise metabolisiert werden oder durch ebenfalls beeinträchtigende Erkrankungen. Nicht unerwähnt bleiben soll aber auch, dass eine Pharmakotherapie eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erst möglich machen kann. Das gilt zum Beispiel für Patienten mit Epilepsie, die nach einer bestimmten Zeit der Anfallsfreiheit selbst fahren dürfen.