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»Strafbarkeitslücke«

Vorlage gefälschter Impfausweise nicht strafbar

Rechtslücke: Wer ein gefälschtes Gesundheitszeugnis wie etwa einen Impfausweis in der Apotheke vorlegt, macht sich nicht strafbar. Das besagt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Osnabrück. Es handele sich dabei um eine Nutzung im privaten Bereich, für die die derzeitigen strafrechtlichen Regelungen zur Urkundenfälschung nicht greifen, so die Richter. Diese Gesetzeslücke könnte schon bald geschlossen sein.
Ev Tebroke
29.10.2021  11:38 Uhr

Mit der Verschärfung der Corona-Regeln und dem Ende der kostenlosen Bürgertests sind Impfzertifikate ein gefragtes Gut. Zunehmend versuchen Menschen, die sich nicht impfen lassen wollen, trotzdem an das begehrte digitale Impfzertifikat zu kommen. Die Zahl der gefälschten Impfpässe hat bundesweit zuletzt stark zugenommen und somit auch die Fälle, in denen sich Menschen damit in Apotheken die begehrten digitalen Impfzertifikate besorgen. Was nach herkömmlichem Rechtsverständnis illegal scheint, ist aber aktuell nicht strafbar. Das hat nun das Landgericht Osnabrück (LG) festgestellt. Demnach gibt es derzeit keine rechtliche Handhabe, es handele sich um eine »Strafbarkeitslücke«, so das Gericht. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln.

In dem Fall ging es um die polizeiliche Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises, mit dem sich ein Mann in einer Apotheke in Nordhorn ein digitales Impfzertifikat besorgen wollte. Das Amtsgericht Osnabrück hatte die von der Polizei beantragte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme zurückgewiesen mit dem Hinweis, das vorgeworfene Verhalten sei nicht strafbar. Diese Auffassung hat das LG bestätigt.

Gebrauch im privaten Bereich

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis. Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Diese sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei. Auch würden die Tatbestände der Urkundenfälschung nicht greifen. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben. Vor dessen Hintergrund ist die Fälschung nur strafbar, wenn sie durch eine zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person erfolge, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Nichtsdestotrotz weist das Gericht aber darauf hin, dass ein gefälschter Impfausweis dennoch polizeilich sichergestellt werden könne. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle - unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar, teilte das LG mit.

Niedersächsische Landesregierung pocht auf Schließung der Gesetzeslücke

Nach dem Gerichtsurteil pocht die niedersächsische Landesregierung nun darauf, die entsprechende Gesetzeslücke zu schließen. Wie die Deutschen Presse-Agentur berichtet, bekräftigen Staatskanzlei und Justizministerium am Freitag in Hannover einen Entschluss der Länder-Ministerpräsidenten von vergangener Woche. Darin wird demnach der Bund aufgefordert, das Strafgesetzbuch und das IfSG so zu überarbeiten, dass das Vorlegen gefälschter Impfdokumente auch strafrechtlich geahndet werden kann. »Da es sich sowohl beim Strafgesetzbuch als auch beim Infektionsschutzgesetz um Bundesrecht handelt, kann Niedersachsen hier nicht in originärer Zuständigkeit tätig werden», sagte ein Sprecher des niedersächsischen Justizministeriums gegenüber dpa.

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