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Rezeptabrechnung

Vorerst keine Hash-Codes für Rezeptur-Verordnungen

Um die Abrechnung von Rezepturen transparenter und detaillierter zu machen, müssen Apotheken etwa bei Cannabis-Rezepturen bereits elektronische Zusatzdaten an die Kassen liefern. Ursprünglich waren ab 1. Januar 2022 auch für andere auf Papierrezept verordnete Rezepturen solche Z-Daten sowie sogenannte Hash-Codes vorgeschrieben. Kassen und Apothekerschaft haben sich nun auf eine Übergangsfrist geeinigt.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 14.12.2021  14:54 Uhr

Seit dem 1. Juli 2021 müssen Apotheken für die Abrechnung von Cannabis-Rezepturen, Zytostatika-Zubereitungen und Teilmengen elektronische Zusatzdaten (Z-Daten) übermitteln. Diese sollen helfen, die Abrechnung transparenter und detaillierter zu machen, und geben den Kassen etwa Aufschluss über verwendete Ausgangsstoffe bei der Herstellung der Rezeptur. Zudem ist auf der betreffenden ärztlichen Verordnung ein sogenannter Hash-Code aufzudrucken, eine 40-stellige Zahl, die das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. Die Umsetzung dieser Vorgaben hat die Softwarehäuser aber vor einige Probleme gestellt und lief sehr schleppend. Nicht zuletzt deshalb wird die Umsetzung der Regelungen für weitere Rezepturen wohl vorerst noch ausgesetzt. Wie vonseiten des Deutschen Apothekerverbands (DAV) verlautet, hat man sich mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 geeinigt. Erst ab dem 1. Juli 2022 soll die Umsetzung dann verpflichtend sein.

Bislang stand im Raum, dass ab 1. Januar 2022 auch bei anderen Rezepturen ein solches Vorgehen verbindlich wird. Denn die entsprechende Technische Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband regelte nur den Zeitraum bis 31. Dezember 2021. Und bis dahin war die Lieferung der Zusatzdaten explizit nur für Cannabis-Rezepturen und Co. vorgeschrieben.

Empfehlung der Vertragspartner

Die Vertragspartner haben sich nun auf folgendes Prozedere geeinigt: Sofern die jeweilige Warenwirtschaft der Apotheke die Lieferung von Z-Daten und Hash-Code ermöglicht, sollte eine entsprechende Bedruckung der Papierrezepte und eine Generierung der Z-Daten vorgenommen werden. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, darf die Taxierung und Abrechnung erfolgen wie bislang üblich.

Die Übergangsfrist sehen die Vertragspartner nach eigenen Angaben als »Testphase, um mögliche Fehler in der Datenstruktur sowie praktische Probleme kurzfristig in der Technischen Kommission lösen zu können«. Ab dem 1. Juli 2022 wird es aber ernst: Dann wird für Abrechnung von Rezepturen, die auf Papierrezept verordnet wurden, die Angabe von Hash-Codes und die Lieferung von Z-Daten verpflichtend.

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