Verträge zwischen Apotheken und Notdienstpraxen |
Melanie Höhn |
06.06.2024 15:22 Uhr |
Außerdem dürfe die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten durch den Versorgungsvertrag nicht eingeschränkt werden. Es sei ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie die notdienstversorgende Apotheke oder beispielsweise eine an ihrem Wohnort gelegene Apotheke zur Einlösung von Verschreibungen aufsuchen. Damit die zuständige Behörde Kenntnis über die Versorgung einer Notdienstpraxis durch eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhält, sei ihr der Versorgungsvertrag vorzulegen.
Die Ausgestaltung der Ausschreibung des Versorgungsvertrages nach § 12b Apothekengesetz haben die Kooperationsvertragspartner in den Kooperationsvertrag miteinzubeziehen. Da eine notdienstpraxisversorgende Apotheke nach § 12b Apothekengesetz auch auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, eine zweite Offizin mit Lagerräumen betreiben kann, sei in die Kooperationsvereinbarung auch die Möglichkeit der Anmietung oder Gestellung von Räumlichkeiten einzubeziehen.
Solange kein Vertrag nach § 12b Apothekengesetz geschlossen wurde, sollen die Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben können. »Die mögliche Abgabe ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Damit wird für den Zeitraum vor Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 12b Apothekengesetz eine Versorgung im Sinne eines Entlassmanagements nach § 14 Absatz 7 Apothekengesetz sichergestellt«, wie es weiter in dem Entwurf heißt.
Jede Apotheke erhält mit einem Versorgungsvertrag unabhängig von geleisteten Vollnotdiensten pro Woche einen pauschalen Zuschuss, wenn sie in diesem Zeitraum während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet hatte. Die Apotheke meldet nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats dem Deutschen Apothekerverband (DAV), dass ein Vertrag nach § 12b besteht und die Anzahl der Wochen, in der die Apotheke während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet hatte.