Verträge zwischen Apotheken und Notdienstpraxen |
Melanie Höhn |
06.06.2024 15:22 Uhr |
Generell werden mit der geplanten Notfallreform gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene sowie die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern, heißt es aus dem Ministerium von Karl Lauterbach. / Foto: IMAGO/Bernd Elmenthaler
In dem heute bekannt gewordenen Referentenentwurf für die geplante Notfallreform sind auch die Apotheken von Bedeutung. »Zur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten haben die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zusammen mit dem Krankenhausträger, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, einen Versorgungsvertrag nach § 12b Apothekengesetz mit einer Apotheke zu schließen«, heißt es in dem Entwurf.
Die Versorgung kann durch die öffentliche Apotheke, die in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen muss, oder durch den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen. Um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis zu gewährleisten, seien Vorgaben für den Versorgungsvertrag notwendig. In einem Versorgungsvertrag sei insbesondere festzulegen, dass eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten der Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichergestellt wird, die Patienten und die Angestellten der Notdienstpraxis zu Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten informiert und beraten werden und die Apotheke beziehungsweise die zweite Offizin der Apotheke während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet ist. Zudem müsse eine ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, soweit diese in Räumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, gewährleistet sein und der Zugang müsse dem Personal der Apotheke vorbehalten bleiben.