Versender-Kooperation mit Online-Ärzten unzulässig |
Alexander Müller |
11.12.2023 13:15 Uhr |
Die Kooperation von Shop Apotheke und Zava war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verhandlungen. / Foto: PZ Screenshot
Auf der Seite von Shop Apotheke wurde für die Kooperation geworben: »Behandlung per Videosprechstunde – erhalten Sie Ihr E-Rezept bequem online.« Die Videosprechstunde konnte direkt von hier aus vereinbart werden. Aus Baskurs Sicht hat der Versender damit sowohl gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch gegen das Apothekengesetz (ApoG) verstoßen.
§9 HWG regelt die Fernbehandlung, die nur unter der Maßgabe zulässig ist, dass die fachlichen Standards eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2021 in einer Grundsatzentscheidung bestätigt und damit die Möglichkeiten von Videosprechstunden eingegrenzt. Zava und andere Telemedizinanbieter haben ihre Angebote in Deutschland in der Folge deutlich eingeschränkt. Im Streit zwischen Baskur und Shop Apotheke ging es unter anderem darum, ob die Einschränkung der Nutzbarkeit in der Werbung ausreichend zum Ausdruck gebracht wurde.
§ 11 ApoG sei in zweifacher Weise verletzt: Die Interessenten würden durch eine Apotheke aufgefordert, einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen, was unter den Begriff der Zuführung von Patienten falle. Darüber hinaus sei in der Bewerbung eine Beihilfe zur Zuweisung der Verschreibungen durch den ärztlichen Dienst an Shop Apotheke zu sehen. Schließlich würden die Nutzer aufgefordert, Rezepte unmittelbar an den niederländischen Versender zu übermitteln.
Baskur hatte sich im Sommer 2022 auch schon im Eilverfahren vor dem OLG Karlsruhe durchgesetzt. Beklagt war formal die Shop Apotheke Service B.V., ein Tochter- oder Schwesterunternehmen der Versandapotheke, das auch für die Plattformkooperation mit Apotheken genutzt wird.
Shop Apotheke hatte im Verfahren daher versucht, sich im eigenen Firmengeflecht zu verstecken. Zwar wurde der materiell-rechtliche Verstoß gegen § 9 HWG nach dem BGH-Beschluss nicht mehr infrage gestellt. Dieser Verstoß sei aber der Shop Apotheke B.V. zuzurechnen und nicht der beklagten Tochtergesellschaft. Letztere könne auch nicht gegen §11 ApoG verstoßen – schließlich betreibe die Firma gar keine Apotheke.
Doch das LG Konstanz ließ sich davon nicht beirren und gab der Klage statt. Die Richter verwiesen unter anderem auf eine Feststellung des OLG Karlsruhe im Eilverfahren, wonach die Geschäftsführung der beiden Firmen identisch ist. Und dass die beklagte »Shop-Apotheke Service B.V.« nicht die werbende »Shop Apotheke – Die Online-Apotheke für Deutschland« sein soll, sei für den Verbraucher auch nicht erkennbar.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.