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Urteilsgründe OLG Naumburg

Verkauf von OTC-Medikamenten via Amazon rechtswidrig

Apotheker dürfen keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internetplattform Amazon vertreiben, wenn die Regelungen zum Datenschutz nicht berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) entschieden. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
AutorKontaktUlrich Laut
Datum 22.11.2019  13:06 Uhr
Verkauf von OTC-Medikamenten via Amazon rechtswidrig

Das OLG Naumburg hat klar entschieden, dass Präsenzapotheken überall dort, wo Internet verfügbar ist, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Versandapotheken geltend machen können und die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen sind. Soweit von der Versandapotheke apothekenpflichtige Arzneimittel im Einzelfall in Verkehr gebracht werden, gelten zudem die strengen Regeln für Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.

Nach Auffassung des OLG konkurrieren die Präsenzapotheke und die Internetapotheke räumlich, da beide die gleichen Waren führen und daher ein Kunde ein apothekenpflichtiges Arzneimittel statt in der Präsenzapotheke über den Amazon Marketplace bei der Versandapotheke kaufen kann. Demgegenüber hatte der Versender vorgetragen, die Kunden einer Vor-Ort-Apotheke seien an Beratung interessiert, während die Kunden des Versenders keine Beratung benötigten. Dem folgte das OLG nicht und wies darauf hin, dass auch eine Kunde ohne Interesse an einer Beratung eine stationäre Apotheke aufsuchen könne, also ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis bestehe. Damit ist für Präsenzapotheken umfassend die Möglichkeit eröffnet, gegen Versandapotheken wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3 UWG vorzugehen.

Sodann stellt das OLG Naumburg in Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg fest, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen. Wie weitreichend die Entscheidungen sind, wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass Marktverhaltensregeln zur Entstehung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Präsenz- und Versandapotheke führen, da beide gleichartige Waren und Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises in Verkehr bringen. Das Wettbewerbsverhalten des einen Teilnehmers beeinträchtigt daher den Absatz des anderen Teilnehmers und muss den strengen Regeln des lauteren Wettbewerbs entsprechen. Sofern dies nicht gegeben ist, kann also der eine Mitbewerber den anderen auf Unterlassung in Anspruch nehmen und bei weiteren Verstößen Ordnungsgelder festsetzen lassen.

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