Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Urteilsgründe OLG Naumburg
-
Verkauf von OTC-Medikamenten via Amazon rechtswidrig

Apotheker dürfen keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internetplattform Amazon vertreiben, wenn die Regelungen zum Datenschutz nicht berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) entschieden. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
AutorKontaktUlrich Laut
Datum 22.11.2019  13:06 Uhr

Auswertung der Daten zu Werbezwecken

Im vorliegenden Fall hatte die Versandapotheke die Plattform Amazon Marketplace in das Feilbieten der vertriebenen Arzneimittel- und Medizinprodukte einbezogen, um so neue Kunden zu gewinnen. Amazon selbst wertete nach Feststellung des OLG die Daten anonym aus, um damit zu werben, dass Kunden, die sich ein Produkt angesehen haben, sich auch für bestimmte andere Produkte interessierten. Dies führt daher zu einer zielgerichteten Ansprache der Kunden.

Sodann stellt das OLG Naumburg klar, dass die Daten zwar keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne, wie beispielsweise ärztliche Befunde seien. Gleichwohl könnten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden, da sich insbesondere aus der Kombination mehrerer apothekenpflichtiger Arzneimittel Informationen über den Gesundheitszustand des Bestellers ableiten ließen. Den Einwand des Versenders, die Internetbestellung könne auch für Dritte erfolgen, weist das OLG zurück, da dies nur die Wahrscheinlichkeit der gezogenen Rückschlüsse betreffe, nicht aber die Rückschlüsse selbst.

Hieraus folgt das OLG Naumburg, dass die von der Handelsplattform erhobenen Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Eine solche ausdrückliche Einwilligung lag jedoch nicht vor, eine konkludente Einwilligung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Neben diesen erfreulichen Erkenntnissen haben die Entscheidungen allerdings auch zufolge, dass die Daten mit Zustimmung der Betroffenen auf diesen Plattformen verarbeitet werden dürfen.

Für die Entwicklung im Gesundheitswesen wird damit klar, dass die Apotheker auf ein umfassendes Makelverbot bei elektronischen Rezepten drängen müssen, da sie sonst in einen Verdrängungswettbewerb mit Handelsplattformen geraten, die in der Regel rein kommerzielle Ziele verfolgen.

(9 U 6/19, 9 U 39/18)

 

Mehr von Avoxa