| Theo Dingermann |
| 29.02.2020 14:52 Uhr |
Wer unter häusliche Quarantäne gestellt wird, aber keine Krankheitssymptome zeigt und seine Arbeitsmittel zur Verfügung hat, ist verpflichtet zu arbeiten. / Foto: Adobe Stock/ohishiftl
Wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber für den Lohnausfall der Angestellten. Das funktioniert wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Quarantäne kann sich allerdings der Arbeitgeber das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen. Das regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Allerdings gehen auch die Apothekenleiter nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den eigenen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
Dazu heißt es in § 56 IfSG: »(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…)
Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis.
Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.«
Geld wird nur gezahlt, wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde. Wer sich krank fühlt und vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben, sondern definitiv einen Arzt konsultieren (bei Verdacht auf SARS-CoV-2 vorher anrufen).
Auch ist eine offizielle Quarantäne kein Freibrief zum Nichtarbeiten. Wer Homeoffice machen kann und seine Arbeitsmittel zur Verfügung hat, der muss auch in Quarantäne von Zuhause aus arbeiten. Die bloße Angst vor einer Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Erscheint der Mitarbeiter nicht, kann der Arbeitgeber abmahnen und letztlich sogar kündigen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.