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GKV-Finanzstabilisierung

Verfassungsbeschwerde gegen Preisregulierung gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen der Pharmabranche gegen Preisregulierungsmaßnahmen im Zuge der GKV-Finanzstabilisierung zurückgewiesen. Die Hersteller monieren dies als falsches Signal für den Pharmastandort Deutschland und sehen sich nach wie vor in ihren Grundrechten verletzt.
Ev Tebroke
17.07.2025  14:00 Uhr
Verfassungsbeschwerde gegen Preisregulierung gescheitert

Um ein 17-Milliarden-Euro-Defizit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzuwenden, waren 2022 zahlreiche Finanzreformen in der GKV auf den Weg gebracht worden. Unter anderem wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) auch die Preisbildung von Arzneimitteln reformiert.

Die Pharmabranche kritisierte die Maßnahmen heftig. Dabei ging es sowohl um den für ein Jahr um 5 Prozent erhöhten Herstellerabschlag. Die Unternehmen mussten den Kassen somit 12 Prozent Preisnachlass auf jedes patentgeschützte Arzneimittel gewähren. Auch sträubt sich die Branche gegen das erneut bis 2026 verlängerte Preismoratorium. Diese Preisregulierung besteht nunmehr seit 2010. Vor allem aber kritisiert die Branche Änderungen am Preisbildungsverfahren nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), mit dem die Regierung Arzneimittelkosten reduzieren wollte. So wurden Preise für bestimmte Arzneimittel begrenzt oder gesenkt. Auch ist etwa auf Kombipräparate ein Preisabschlag von 20 Prozent vorgesehen.

Pharmaunternehmen sehen sich in Grundrechten verletzt

Zwei Pharmaunternehmen klagten unter anderem gegen diese aus ihrer Sicht unzulässigen Eingriffe in die Marktfreiheit beim Bundesverfassungsgericht. Die Preisregulierungen behinderten Innovationen und könnten die Entwicklung neuer Medikamente weniger attraktiv machen, so der Vorwurf. Zudem sehen sie sich mit dem Gesetz in ihren Grundrechtenverletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Einwände zurückgewiesen.

»Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg«, teilte das Gericht mit. Sie seien teilweise unzulässig, da zum einen die Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerden nicht ausreichend dargelegt sei. Denn: Das Bundesverfassungsgericht darf nur angerufen werden, wenn alle anderen zumutbaren Rechtsbehelfe im fachgerichtlichen Instanzenzug erfolglos geblieben sind – sozusagen als »letztes Mittel«. Das sah das Gericht hier nicht gegeben. Zum anderen sei keine ausreichend substantiierte Grundrechtsverletzung aufgezeigt, heißt es. 

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden zulässigerweise gegen den Herstellerabschlag und die Verlängerung des Preismoratoriums richteten, seien sie unbegründet. »Die bewirkten Grundrechtseingriffe sind gerechtfertigt. Insbesondere sind sie angemessen, da das gesetzgeberisch angestrebte Gemeinwohlziel – die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – in der vorzunehmenden Interessenabwägung jeweils überwiegt«, so die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts.

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