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GKV-Finanzstabilisierung

Verfassungsbeschwerde gegen Preisregulierung gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen der Pharmabranche gegen Preisregulierungsmaßnahmen im Zuge der GKV-Finanzstabilisierung zurückgewiesen. Die Hersteller monieren dies als falsches Signal für den Pharmastandort Deutschland und sehen sich nach wie vor in ihren Grundrechten verletzt.
Ev Tebroke
17.07.2025  14:00 Uhr
Pharmabranche hält Entscheidung für ungerechtfertigt

Pharmabranche hält Entscheidung für ungerechtfertigt

Von der Pharmabranche kommt Gegenwind. Der Verband der Forschenden Arzneimittelhersteller (vfa) hält das Ergebnis für ungerechtfertigt: »Wir sehen die Grundrechte der pharmazeutischen Unternehmer weiterhin als verletzt an«, so vfa-Präsident Han Steutel. Wenn jeglicher Eingriff in die Grundrechte der Leistungserbringer aus Gründen einer möglichst kostenminimalen Finanzierung des Gesundheitswesens gerechtfertigt sein solle, seien Innovationen und die Versorgungssicherheit langfristig in Gefahr.

»Wir brauchen Vertrauen und Planungssicherheit, um auch weiterhin hierzulande zu investieren und zwar gerade angesichts internationaler Unsicherheiten«, so Steutel. Jetzt sei es an der Politik, die Weichen vorausschauend zu stellen und einer Zukunftsbranche auch weiterhin Perspektiven in Deutschland zu eröffnen.

Der Branchenverband Pharma Deutschland sieht mit der Entscheidung den Pharmastandort Deutschland geschwächt. »Das Urteil bekräftigt einen gesetzgeberischen Kurs der Vergangenheit, der die Innovationskraft und Investitionsbereitschaft der pharmazeutischen Industrie in Deutschland massiv schwächt«, erklärt Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes würden die grundrechtliche Dimension der dauerhaften Eingriffe in die unternehmerische Freiheit und die Folgen für die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten gravierend unterschätzt. »Überhöhte Preisregulierung gefährdet die Entwicklung von und den Zugang zu neuen, lebenswichtigen Therapien – und auch die Grundversorgung in unserem Land«, so Brakmann.

Arzneimittel-Importeure werfen Gericht Versäumnisse vor

Kritik kommt auch von den Arzneimittel-Importeuren. Aus Sicht des gleichnamigen Verbandes hat sich das Verfassungsgericht mit der Thematik »leider inhaltlich unzureichend und nicht sachgerecht auseinandergesetzt. Schon in seinen Leitsätzen zeigt das Gericht ein eigenwilliges Verständnis der GKV-Finanzen sowie eine einseitige Betrachtung der Zusammenhänge zwischen stabilen GKV-Finanzen, politischer Regulatorik und pharmazeutischen Märkten«, teilte der Verband mit.

Das Gericht betone, dass gegenüber finanzwirksamen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, die der Stabilität des GKV-Systems dienen, insbesondere dann nur ein verminderter Vertrauensschutz bestehe, wenn der Gesetzgeber diejenigen belastet, die aus seiner Sicht für die Kostensteigerungen besonders verantwortlich sind. Hier versäume das Gericht zu prüfen, wie es überhaupt zu Kostensteigerungen kommt und wer dafür verantwortlich ist.

Die Arzneimittel-Ausgaben bewegten sich seit Jahren mehr oder weniger im Rahmen der allgemeinen Preissteigerung und seien bei Weitem nicht der größte Kostenblock der GKV. Die sogenannten und viel zitierten Treiber der finanziellen Belastung der GKV seien daher im Wesentlichen die stetig gestiegenen Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen und die mangelhafte Deckung von Kosten wie etwa der Leistungen für Bürgergeldempfänger. All dies sei, wie gesetzlich vorgeschrieben, eigentlich aus Steuergeldern gegenzufinanzieren. Diese »unzulässige Belastung der GKV« dürfe nicht der Versichertengemeinschaft bestehend aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern aber auch nicht den Leistungserbringern - sei es der Herstellerrabatt oder auch Apothekenabschlag - in Rechnung gestellt werden.

Auch die Apotheken hatte im Zuge des GKV-FinStG Mehrkosten in Form eines auf zwei Jahre erhöhten Apothekenanschlags zu leisten. Dieser Rabatt, den sie den Kassen auf Rx-Medikamente gewähren müssen, erhöhte sich um 23 Cent auf 2 Euro.

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