Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Wegfall der Präqualifizierung
-
Verfassungsbeschwerde ab 1. April zulässig

Am 1. April tritt die Vereinbarung in Kraft, nach der für Apotheken die Präqualifizierungspflicht für die Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln wegfällt. Mit dem Datum wird die angekündigte Verfassungsbeschwerde des Sanitätshauses Stolle zulässig. Das Unternehmen sieht sich in seinen Grundrechten verletzt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 28.03.2024  11:00 Uhr

Seit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) im Juli vergangenen Jahres sind Apotheken bei apothekenüblichen Hilfsmitteln offiziell von der Präqualifizierungspflicht befreit. Doch was unter »apothekenüblich« zu verstehen ist, mussten Apotheken- sowie Kassenseite zunächst klären.

Die Details standen am 19. Januar 2024, nun mussten noch die jeweiligen Gremien von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband der Vereinbarung formal zustimmen, was am 19. Februar 2024 passierte. Damit war die sogenannte »Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V« abgesegnet und das Ende der für Apotheken überaus lästigen Pflicht, für die Abgabe von gängigen Hilfsmitteln wie Spritzen, Inkontinenzprodukten oder Gehhilfen vorab ein bürokratisches Verfahren zu durchlaufen, Geschichte. Die Neuregelung tritt am 1. April in Kraft.

Mit dieser Neuregelung ist das Sanitätshaus Stolle nicht einverstanden und sieht sich in seinen Grundrechten verletzt. Bereits Ende vergangenen Jahres bemängelte das Unternehmen die »durch das ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) eingeführte einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung« und kündigte Verfassungsbeschwerde an.

Diese wird in wenigen Tagen zulässig, wie ein Justitiar des Unternehmens auf PZ-Anfrage bestätigte. Mit dem Inkrafttreten am 1. April werde der Sanitätsfachhandel »gegenwärtig« durch das angegriffene Gesetz in seinen Grundrechten verletzt, heißt es zudem erklärend auf der Unternehmenswebsite. »Vorher hätte das Bundesverfassungsgericht keine andere Möglichkeit, als eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.«

Mehr von Avoxa