Verfassungsbeschwerde ab 1. April zulässig |
Cornelia Dölger |
28.03.2024 11:00 Uhr |
Wenn die Beschwerde eingereicht ist, prüft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ihre Zulässigkeit und nimmt sie entweder an oder weist sie ab. Mit einer Ablehnung rechnet das klagende Unternehmen nicht. / Foto: IMAGO/U. J. Alexander
Seit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) im Juli vergangenen Jahres sind Apotheken bei apothekenüblichen Hilfsmitteln offiziell von der Präqualifizierungspflicht befreit. Doch was unter »apothekenüblich« zu verstehen ist, mussten Apotheken- sowie Kassenseite zunächst klären.
Die Details standen am 19. Januar 2024, nun mussten noch die jeweiligen Gremien von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband der Vereinbarung formal zustimmen, was am 19. Februar 2024 passierte. Damit war die sogenannte »Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V« abgesegnet und das Ende der für Apotheken überaus lästigen Pflicht, für die Abgabe von gängigen Hilfsmitteln wie Spritzen, Inkontinenzprodukten oder Gehhilfen vorab ein bürokratisches Verfahren zu durchlaufen, Geschichte. Die Neuregelung tritt am 1. April in Kraft.
Mit dieser Neuregelung ist das Sanitätshaus Stolle nicht einverstanden und sieht sich in seinen Grundrechten verletzt. Bereits Ende vergangenen Jahres bemängelte das Unternehmen die »durch das ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) eingeführte einseitige Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung« und kündigte Verfassungsbeschwerde an.
Diese wird in wenigen Tagen zulässig, wie ein Justitiar des Unternehmens auf PZ-Anfrage bestätigte. Mit dem Inkrafttreten am 1. April werde der Sanitätsfachhandel »gegenwärtig« durch das angegriffene Gesetz in seinen Grundrechten verletzt, heißt es zudem erklärend auf der Unternehmenswebsite. »Vorher hätte das Bundesverfassungsgericht keine andere Möglichkeit, als eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.«