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Pleite des Rechenzentrums
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Verfahren gegen Ex-AvP-Chef eingestellt

Nach der Pleite des Rechenzentrums AvP im Jahr 2020 läuft das Insolvenzverfahren noch immer. Die strafrechtliche Aufarbeitung ist schon einen Schritt weiter: Jetzt wurde nach Informationen der Pharmazeutischen Zeitung ein Strafverfahren gegen den ehemaligen AvP-Inhaber Mathias Wettstein eingestellt.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 19.09.2023  13:30 Uhr

Im September 2020 musste AvP Insolvenz anmelden. Schnell verdichteten sich die Hinweise, dass neben Missmanagement auch kriminelle Energie im Spiel gewesen sein könnte. Die Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nahm Ermittlungen auf.

Wie die Behörde seinerzeit mitteilte, ging es um den Verdacht der Insolvenzverschleppung und Bankrott, Bilanz- und Urkundenfälschung, Betrug sowie Untreue gegen fünf Beschuldigte aus der Führungsebene der Unternehmensgruppe sowie aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter. Am 14. Januar 2021 wurden 15 private und firmeneigene Objekte durchsucht. Die Ermittlungen waren auf eine Strafanzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus dem September 2020 zurückgegangen.

Wettstein musste sich parallel in einem Steuerstrafverfahren verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte ihm Steuerhinterziehung in Höhe von 8,8 Millionen Euro zur Last. Im November 2021 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Wettstein hat das Urteil akzeptiert und seine Strafe angetreten.

Einstellung nach § 154 StPO

Vor dem Hintergrund dieser Verurteilung wurde nach Informationen der PZ zwischenzeitlich das andere Ermittlungsverfahren gegen Wettstein eingestellt. Gemäß § 154 Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die potenzielle Strafe neben einer bereits rechtskräftig verhängten »nicht beträchtlich ins Gewicht fällt«. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellen, wenn ein Urteil nicht in angemessener Frist nicht zu erwarten ist oder die Verurteilung in einem anderen Fall »zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint«.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf darf nach eigenen Angaben in den allermeisten Fällen keine Auskunft erteilen, ob gegen eine bestimmte Person ermittelt wird. »Presseanfragen zu Namen werden grundsätzlich nicht beantwortet«, so ein Sprecher auf PZ-Anfrage. Er fügte aber hinzu: »In allgemeiner Hinsicht kann ich ergänzen, dass eine Einstellung nach § 154 StPO in der Regel dann vorgenommen wird, wenn die Person bereits einmal verurteilt wurde und nicht damit zu rechnen ist, dass sich diese Strafe durch eine weitere Verurteilung (wesentlich) erhöht.«

Die juristische Aufklärung der mutmaßlichen Vorfälle bei AvP wäre zusätzlich erschwert gewesen, weil zwischenzeitlich einer der Beschuldigten verstorben ist. Der ehemalige Manager und Wettstein sollen sich in den Vernehmungen gegenseitig belastet haben.

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