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Irreführung von Kassenpatienten 
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Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen Doctolib

Das Landgericht Berlin gibt einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt und hat das Portal Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt. Die Verbraucherschützer fordern strengere Standards für Terminplattformen. 
AutorKontaktPZ
Datum 15.01.2026  17:30 Uhr

Später Warnhinweis reicht nicht aus

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die strittige Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patientinnen und Patienten zu Konditionen der gesetzlichen Krankenkassen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.

Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Mindeststandards für Terminplattformen

Kommerzielle Online-Terminvermittler können eine effiziente und komfortable Buchung von Arztterminen ermöglichen. Allerdings zeigen Marktchecks des vzbv, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dort immer wieder auf schwerwiegende Probleme stoßen. So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.

Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD angekündigt, die Wartezeit auf Arzttermine zu verringern und Versorgungswege, insbesondere den Facharztzugang, neu zu strukturieren. Aus Sicht des vzbv sind die folgenden verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale notwendig: 

  • Die Terminvergabe muss diskriminierungsfrei erfolgen und darf keine Patientengruppe schlechter stellen.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden und dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn sie das explizit wünschen.
  • Die Terminbuchung vor Ort und per Telefon muss erhalten bleiben. Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden.

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