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Landgericht München
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Urteil: BMG/Google-Kooperation ist kartellrechtswidrig

Die Zusammenarbeit des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit Google, um das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de prominent an die erste Stelle der Google-Liste zu setzen, ist kartellrechtswidrig. Das stellte das Landgericht München I am Mittwoch in zwei Urteilen fest. Die Vereinbarung reduziere die Meinungs- und Medienfreiheit und verdränge private, seriöse Gesundheitsportale. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, alle Parteien können Berufung einlegen.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 10.02.2021  11:36 Uhr

Vereinbarung sei Beschränkung des Wettbewerbs

Die Anträge wurden ebenfalls als dringlich bewertet, da Netdoktor glaubhaft gemacht habe, dass die BMG/Google-Zusammenarbeit bereits zu rückläufigen Klickraten des privaten Portals geführt habe. Lutz erklärte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche sei, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Mit der Vereinbarung mit Google bewirke das BMG eine »Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale«.

Die bestmögliche Position in der Google-Ergebnisliste stehe privaten Anbietern von »vorneherein nicht zur Verfügung«. Dadurch werde die Sichtbarkeit von Netdoktor »stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen«. 

Das Gericht erklärte zudem, dass die Kooperation zu einer »Verringerung des Nutzeraufkommens bei Netdoktor« und damit auch »zu einem Verlust von Werbeeinnahmen« führe. Die Kooperation sei auch nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne zulässig. »Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wiegen jedenfalls nicht die Nachteile auf.«

Weiter begründete die Richterin, dass die Kooperation zu einer »Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale« führe. Zudem drohe eine »Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt«. Damit bezieht sich die Kammer in ihren Urteilen auf Paragraf 1 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV). Im ersten Paragraf GWB steht: »Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.« Im AUEV ist geregelt, dass alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel beeinträchtigen und eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar sind. 

Keine Entscheidung könne die Kammer darüber treffen, ob das Nationale Gesundheitsportal als solches zulässig sei. Dieser Antrag wurde von Netdoktor zurückgenommen. 

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