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Landgericht München

Urteil: BMG/Google-Kooperation ist kartellrechtswidrig

Die Zusammenarbeit des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit Google, um das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de prominent an die erste Stelle der Google-Liste zu setzen, ist kartellrechtswidrig. Das stellte das Landgericht München I am Mittwoch in zwei Urteilen fest. Die Vereinbarung reduziere die Meinungs- und Medienfreiheit und verdränge private, seriöse Gesundheitsportale. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, alle Parteien können Berufung einlegen.
Charlotte Kurz
10.02.2021  11:36 Uhr

Urteile beruhen auf einer mündlichen Verhandlung

Im Rahmen des zivilen Rechtsverfahrens fand am 20. Januar 2021 eine mündliche Verhandlung am Münchner Landgericht statt. Dem Vernehmen nach sei Netdoktor von der Kooperation geschädigt, da die Angebote der Medizinredaktion nach eigenen Angaben bislang immer auf den ersten Google-Plätzen aufgetaucht sind. Der Wettbewerb würde kartellrechtlich benachteiligt, da Google nun aktiv in den SEO-Algorithmus eingreife und das staatliche Portal an erste Stelle setzen würde, anstatt den Algorithmus anhand der Nutzerzahlen selbst entscheiden zu lassen, welches Angebot an die sichtbarste Stelle rückt.

Der Bund stritt in der mündlichen Verhandlung eine kartellrechtliche Absprache ab. Dies betonte die Regierung zuletzt auch in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP. Allerdings sei das BMG im Sommer 2019 von Google angesprochen worden. Der US-Konzern soll angefragt haben, ob Spahn seine Gesundheitsinformationen nicht über Google verbreiten wolle. Demnach informierte Google das Ministerium über die entsprechende Aufbereitung der Inhalte, so dass diese in die sogenannten »Knowledge-Panels« eingefügt werden können. Dem Bund zufolge hätten die beiden Parteien somit unabhängig voneinander entschieden, einerseits die Panels anzubieten und andererseits die Inhalte zur Verfügung zu stellen.

Google argumentierte in der mündlichen Verhandlung dem Vernehmen nach, dass das Verbot der Kooperation seine Innovationskraft einschränken würde. Der Konzern beabsichtige, den Verbraucher lediglich besser und schneller zu informieren. Außerdem erklärte Google, dass die Auswirkung der Kooperation mit dem BMG noch nicht erkennbar seien.

Rechtsstreit könnte beim Bundesgerichtshof landen

Bei diesem Verfahren am Münchner Landgericht handelt es sich um einen einstweiligen Rechtsschutz. Dieses Verfahren ist im Gegensatz zu einem regulären Hauptsacheverfahren zügiger und wird angestrebt, wenn eine besonders gravierende Rechtsverletzung zu bestehen droht, erklärte die Gerichtssprecherin der PZ. Damit ist das Urteil vom heutigen Mittwoch jedoch noch nicht rechtskräftig und gilt nur vorläufig. Beide Parteien, sowohl Netdoktor als auch der Bund und Google, hätten nun einen Monat Zeit, um Berufung einzulegen, so die Sprecherin. Mit der Berufung könnte das Verfahren in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht München nochmals aufgerollt werden. Bei einem einstweiligen Rechsschutzverfahren handelt es sich bei einer Verhandlung am Oberlandesgericht um die höchste Instanz. Erst wenn ein reguläres Hauptsacheverfahren angestrebt werde, dann könnte sich der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof ziehen. Derzeit ist jedoch noch kein Hauptsacheverfahren beim Landgericht anhängig.

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