Triage-Regelungen verstoßen gegen Grundgesetz |
Laut Bundesverfassungsgericht schränkten die Triage-Regelungen Ärztinnen und Ärzte in ihrer Berufsfreiheit ein. / © Imago Images/U. J. Alexander
Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Das teilte das Gericht heute in einer Pressemeldung mit.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kommentierte das Urteil heute in einem Pressestatement: »Das Urteil ist wichtig, wir brauchen rechtssichere Regelungen in solchen Ausnahmesituationen für Betroffene und Ärztinnen und Ärzte, die sich in ihrer Handlungsentscheidung auf rechtssichere Vorgaben verlassen müssen«. Der Staat habe eine Schutzpflicht gegenüber seiner Bevölkerung, dies gelte ohne jegliche Einschränkungen auch für Menschen mit einer Behinderung. »Sie ist nicht verhandelbar und muss auf ein rechtssicheres Fundament gesetzt werden. Dieser Pflicht werden und müssen wir gerecht werden. Gleichermaßen darf der Rechtsrahmen der Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten nicht unangemessen eingeschränkt werden. Deshalb wird die Bundesregierung dieses Urteil sehr genau prüfen und zusammen mit den Ländern die notwendigen Schlüsse daraus ziehen, denn sie haben nach der Entscheidung des höchsten Gerichts die Regelungskompetenzen.«
In der Corona-Pandemie stellte der Bundestag für die Triage im Infektionsschutzgesetz neue Regeln auf. Doch Intensiv- und Notfallmediziner sahen einen Konflikt mit ihrem Berufsethos. Am Bundesverfassungsgericht konnten sich einige von ihnen nun erfolgreich gegen die gesetzlichen Vorgaben wehren.
Das Bundesverfassungsgericht gab zwei entsprechenden Verfassungsbeschwerden statt und erklärte die angegriffenen Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Sie schränkten die Ärztinnen und Ärzte demnach in ihrer Berufsfreiheit ein. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen.
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