Triage-Regelungen verstoßen gegen Grundgesetz |
In der Corona-Krise war das Thema Triage angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt. Noch zu Pandemiezeiten beschloss der Bundestag 2022 eine Neuregelung und kam damit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach. Es hatte 2021 entschieden, dass der Staat die Pflicht hat, Menschen vor Benachteiligung wegen einer Behinderung zu schützen, zuvor gab es dazu wissenschaftliche Empfehlungen. Das Gesetz legte fest, dass über eine Zuteilung »nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit« zu entscheiden ist – ausdrücklich nicht nach Lebenserwartung oder Grad der Gebrechlichkeit.
Eine der beiden Beschwerden gegen die Neuregelung war vom Ärzteverband Marburger Bund unterstützt und 2023 von 14 Intensiv- und Notfallmedizinern eingereicht worden. Sie richtete sich unter anderem gegen das im Gesetz geregelte Verbot einer nachträglichen Triage (»ex post«): also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen.
Der Marburger Bund kritisierte, den Ärztinnen und Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten. Durch die Triage-Regelungen würden ihnen Entscheidungen aufgezwungen, »die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen«, teilte der Verband 2023 zur Klage mit.
Das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Entscheidung die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Diese gewährleiste, dass Ärztinnen und Ärzte frei von fachlichen Weisungen seien, und schütze – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das »Ob« und »Wie« einer Heilbehandlung. Der Bund könne sich bei den Vorschriften nicht auf seine im Grundgesetz verankerte Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten stützen, erklärte das Gericht. Diese gelte nur für gewisse Maßnahmen, die sich auf die Eindämmung oder Vorbeugung von Krankheiten richteten. Die Triage-Regeln knüpften hingegen lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie an, dienten aber nicht der Pandemiebekämpfung.
Im Pandemie-Fall sei nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Verteilungsregelung erforderlich, so der Senat. Der Umstand, dass eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genüge für die Annahme einer Kompetenz nicht. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes seien die Länder maßgeblich für diskriminierungssensible Verteilungsregeln verantwortlich.
»Das Urteil klärt Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern – nicht aber, ob und wie in Extremsituationen medizinisch entschieden oder gehandelt werden soll«, sagte Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion. »Jetzt sind die Länder gefordert, diskriminierungssichere und zugleich praxistaugliche Regelungen zu schaffen, die Rechtssicherheit und ärztliches Ethos miteinander verbinden«, sagte er. Auch nach der Entscheidung müsse festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt werden, erklärte Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. »Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind.«
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