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Impfverordnung

Testendes Apothekenpersonal kann nun geimpft werden

Am heutigen Donnerstag veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die aktualisierte Impfverordnung. Diese tritt rückwirkend zum 8. März in Kraft. Damit kann Apothekenpersonal, das etwa Schnelltests durchführt, nun gegen Covid-19 geimpft werden.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 11.03.2021  17:00 Uhr

Bereits Anfang März hatte die PZ berichtet, dass testendes Apothekenpersonal künftig früher geimpft werden soll als geplant. Dies hatte das BMG in einem Entwurf zur Änderung der Impfverordnung angekündigt. Am heutigen Donnerstag ist die aktualisierte Impfverordnung nun im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt rückwirkend zum Montag, den 8. März in Kraft.

Damit kann sich Apothekenpersonal, das SARS-CoV-2-Tests durchführt, nun gegen Covid-19 impfen lassen. Denn: Die neue Impfverordnung sieht vor, dass »Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen« in die Priorisierungsgruppe 2 (hohe Priorität) fallen. Und: Personen der zweiten Gruppe werden derzeit bereits in allen Bundesländern geimpft. Davor befand sich das Apothekenpersonal in der dritten Priorisierungsgruppe. Personen, die im »Apothekenwesen« arbeiten, werden demnach immer noch in der dritten Priorisierungsgruppe (erhöhte Priorität) gegen Covid-19 geimpft. Apotheker und PTA müssen, um die Impfung zu erhalten, laut Verordnung eine diesbezügliche »Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens«, sprich der Apotheke, vorweisen.

Zudem folgte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit der neuen Verordnung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die Altersbeschränkung beim Vektorimpfstoff von Astra-Zeneca aufzuheben. Damit gibt es nun keine Regelung mehr, dass lediglich bestimmte Altersgruppen gewisse Impfstoffe erhalten sollen.

Außerdem kann nun von der Impfreihenfolge, die durch die Priorisierung der drei Gruppen festgelegt ist, in Regionen in denen sich das Virus zügig ausbreitet, abgewichen werden. So soll laut Verordnung eine »dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung)« verhindert werden. 

Am Mittwoch wurde zudem bekannt, dass sich der flächendeckende Corona-Impfstart in den Hausarztpraxen nochmals verzögert. Die rechtliche Grundlage, damit die Ärzte ebenfalls gegen Covid-19 impfen können, ist in der aktualisierten Impfverordnung jedoch bereits festgehalten. Über die Vergütung der impfenden Ärzte hatte die PZ bereits berichtet. Demnach erhalten die Ärzte je Impfung 20 Euro. Bei einem Hausbesuch, werden zuzüglich 35 Euro erstattet. Die Abrechnung für die Ärzte erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

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